Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend für Ihren Urlaubsanspruch ist der Arbeitsvertrag und was in diesem vereinbart wurde. Der Ihnen hierin zugestandene Urlaub ist prinzipiell "unantastbar" und steht Ihnen zu. Auch bei längerer Krankheit.
Das Vorgehen Ihres Arbeitgebers ist, gemessen an den allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen und unter dem Vorbehalt gesonderter Individualvereinbarungen, nicht rechtmäßig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Albstraße 45
73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
Web: http://www.kanzlei-fuer-wirtschaftsrecht.de
E-Mail:
Herr Dr Traub.
Das heisst also, dass mir während meiner 4 monatigen AU-Zeit die jeweils 2 Tage pro Kalendermonat nicht abgezogen werden dürfen? Auch wenn der Arbeitgeber hier keinen Lohn zahlt und das Sozialversicherungsverhältnis unterbrochen wurde?
Lieben Dank für ihre Mühe
Richtig. Sie können sich auf die Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt