22. Februar 2020
|
16:19
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail: fricke-peter@web.de
auch nach meiner Auffassung haben Sie immer noch die [u]38 Urlaubstage[/u] und zwar 8 aus dem Jahre 2018 und 30 aus dem Jahre 2019.
Ich denke, die Personalabteilung geht davon aus, daß Sie bis zum 31.03.2019 den Urlaub aus dem Jahre [b]2018[/b] verwirkt haben, weil es diese Frist bis zur spätesten Geltendmachung im Folgejahr in der Tat erst einmal gibt.
Aber, der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden, daß ein kranker Arbeitnehmer, der seinen Urlaub nicht bis zum 31.03. des Folgejahres nehmen konnte, nach nationalen Bestimmungen des Urlaubsrechts aus Deutschland ( Bundesurlaubsgesetz ) seinen Anspruch nicht verlieren kann.
Fragen Sie mal nach WARUM hier 8 Tage fehlen sollen. Ich denke mal, es ist der alte Anspruch aus 2018, der Ihnen dann aber immer noch zusteht.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA