9. August 2011
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22:00
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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07749 Jena
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr bis zum 31.12. zu nehmen.
Ist dies nicht möglich kann der Urlaub auch auf das neue Jahr übertragen werden.
Viele Arbeitgeber gewähren eine Frist bis zum 31.03. des Folgejahres.
Bei Krankheit ist der Arbeitnehmer gehindert, seinen Urlaubsanspruch zu nutzen.
Viele Arbeitgeber ließen den Urlaub dann verfallen. Dies führte zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Die Rechtsprechung des EuGH hat entschieden, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub aber auch über das Ende der Krankheit hinaus übertragen kann.
Der Arbeitgeber hätte dann sämtlichen offenen Urlaub zu vergüten – der EuGH hat einen Abgeltungsanspruch zugestanden.
Nach aktueller Rechtsprechung wurde dies bestätigt, aber zeitlich befristet.
So kann nur offener Urlaub aus den letzten 18 Monaten, also 1,5 Jahren, übertragen werden.
Der Arbeitgeber kann dann den Urlaubsanspruch aber auf den gesetzlichen Mindestanspruch kürzen.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass für 2011 der gesamte gesetzliche Jahresurlaub noch offen steht und ebenfalls der gesetzliche Urlaub aus 2010 – sofern letztes Jahr noch nicht anteiligverbraucht.
Begründet ist dieser Übertragungsanspruch in § 7 Absatz 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz und der Rechtsprechung des EuGH.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
9. August 2011 | 22:15
Guten Abend,
also gesetzlicher Anspruch für das Jahr 2010 = Erholungstage 20.
Wie verhält es sich mit den 5 Tagen Schwerbehindertenurlaub pro Jahr, für das Jahr 2010 und 2011? In Ihrer Antwort habe dazu nichts lesen können.
Besten Dank für Ihre Ergänzung.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. August 2011 | 08:57
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Diese 5 zusätzlichen Urlaubtage bleiben auch bestehen und können übertragen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt