Urlaubsanspruch bei Kündigung nach Halbjahr TVÖD

17. September 2018 09:15 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie viel Urlaubsanspruch hat man im Öffentlichen Dienst, wenn man unter dem Jahr kündigt?

Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres endet, steht für jeden gearbeiteten Monat 1/12 des gesamten Urlaubsanspruchs zu. Hat man grundsätzlich Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub.

Ich möchte gerne wissen wie es mit dem Urlaubsanspruch aussieht. Ich bin Verwaltungsangestellte im Öffentlichen Dienst und habe am 31.07. (mit Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende) zum 30.09. gekündigt. (Betriebszugehörigkeit seit 18 Monaten) Ich dachte Paragraph 5 gibt mir die Möglichkeit den kompletten Jahresurlaub von 30 Tagen zu nehmen. ( und beim nachfolgenden Arbeitgeber habe ich dann keinen Urlaub mehr) Doch nun heißt es, ich kann nur 9/12 Urlaub für 9 gearbeitete Monate haben. Warum? Stimmt das? Was ist mit Paragraph 5 des Bundesurlaubsgesetzes?
In einer früheren ähnlichen Anfrage auf Ihrer Seite antwortete die Anwältin Simone Sperling dies: Auf Grund dessen, dass § 5 BUrlG unberührt bleibt, haben Sie korrekter weise bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch. Allerdings haben Sie dann beim neuen Arbeitgeber auf Grund § 6 BUrlG keinen Urlaubsanspruch mehr. Was ist richtig?
17. September 2018 | 11:02

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

1.
"Doch nun heißt es, ich kann nur 9/12 Urlaub für 9 gearbeitete Monate haben. Warum? Stimmt das? Was ist mit Paragraph 5 des Bundesurlaubsgesetzes?"

Bitte sehen Sie in § 26 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2b TVÖD:

Der Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage. Aber:
"Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
[E]ndet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die [...] Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt."

Das Bundesurlaubsgesetz regelt nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche (§ 3 BUrlG). Der TÖVD differenziert zwischen dem Mindesturlaub nach BUrlG und den "zusätzlichen" Urlaub nach dem Tarifvertrag.

Da kein Tatbestand nach § 5 BUrlG gegeben ist, wird der Mindesturlaub nicht gekürzt. D.h. Sie erhalten mindestens 20 Tage Urlaub.

Bezüglich der 30 Tage trifft der Tarifvertrag eine eigenständige Regelung, nämlich die Zwölftelung.

Sie haben daher 9/12 x 30 = 22,5 = 23 Arbeitstage Urlaub. Dieser liegt über dem gesetzlichen ungekürzten Mindest-Urlaub.

> Die 9/12 stimmen. Es liegt kein Widerspruch zum BUrlG vor.

2.
"bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch"

Das betrifft nur den gesetzlichen Mindesturlaub, nicht den freiwillig gewährten Mehrurlaub (s.o.). Bei letzterem darf der Arbeitgeber auch in der zweiten Jahreshälfte zwölfteln.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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