17. September 2018
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11:02
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
"Doch nun heißt es, ich kann nur 9/12 Urlaub für 9 gearbeitete Monate haben. Warum? Stimmt das? Was ist mit Paragraph 5 des Bundesurlaubsgesetzes?"
Bitte sehen Sie in § 26 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2b TVÖD:
Der Jahresurlaub beträgt 30 Arbeitstage. Aber:
"Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
[E]ndet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die [...] Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt."
Das Bundesurlaubsgesetz regelt nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche (§ 3 BUrlG). Der TÖVD differenziert zwischen dem Mindesturlaub nach BUrlG und den "zusätzlichen" Urlaub nach dem Tarifvertrag.
Da kein Tatbestand nach § 5 BUrlG gegeben ist, wird der Mindesturlaub nicht gekürzt. D.h. Sie erhalten mindestens 20 Tage Urlaub.
Bezüglich der 30 Tage trifft der Tarifvertrag eine eigenständige Regelung, nämlich die Zwölftelung.
Sie haben daher 9/12 x 30 = 22,5 = 23 Arbeitstage Urlaub. Dieser liegt über dem gesetzlichen ungekürzten Mindest-Urlaub.
> Die 9/12 stimmen. Es liegt kein Widerspruch zum BUrlG vor.
2.
"bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch"
Das betrifft nur den gesetzlichen Mindesturlaub, nicht den freiwillig gewährten Mehrurlaub (s.o.). Bei letzterem darf der Arbeitgeber auch in der zweiten Jahreshälfte zwölfteln.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt