Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der mir vorliegenden Fassung des TVöD wird in § 30 Abs. 5 bei befristeten Verträgen bis einem Jahr von einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu Monatsende ausgegangen.
In jedem Fall müssen Sie bis spätestens zum 02.06.2017 Ihre Kündigung abgegeben haben, wenn die Kündigung zum 30.06.2017 wirksam werden soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
30. Mai 2017
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19:05
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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