Urlaubsabgeltung bei langer Krankheit und befristetem Arbeitsvertrag

| 30. Juni 2018 19:48 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bin seit dem 01.05.2017 bis 31.07.2018 befristet als Erzieherin angestellt.
Am 10.01.2018 erkrankte ich, habe dann nochmal eine Woche im Februar gearbeitet, was aber meinen Zustand erheblich verschlimmerte und bin seit dem 14.02.2018 durchgehend krankgeschrieben, was auch noch weiter andauern wird, da noch Operationen und Reha-Massnahmen folgen werden, so dass mein Arbeitsverhältnis während der Krankschreibung endet.
Da ich aufgrund der Erkrankung in 2018 keinen einzigen Tag Urlaub nehmen konnte, bat ich den Arbeitgeber mit Zusendung des letzten Krankenscheines schriftlich um Abgeltung meines Urlaubsanspruches zum Vertragsende. Ich bekam als Antwort, es müsse ja jetzt erstmal geprüft werden, ob überhaupt ein "Restanspruch" bestehen würde und um wieviele Tage es sich dabei handeln würde und das ich selbstverständlich erst nach Beendigung des Vertrages, also nach dem 31.07.2018, mit der Bearbeitung und auch möglichen Zahlung rechnen dürfte, also frühestens im Laufe des August.

Ich habe selbst schon Informationen zu diesem Thema gefunden, nämlich, dass, wenn ein Arbeitsvetrag in der zweiten Jahreshälfte endet, wohl immer ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen besteht und dass die Urlaubsabgeltung zum Vertragsende fällig ist.

Meine Frage zu diesem Thema wäre
- habe ich einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen oder weniger, welcher dann abzugelten ist und
- ist diese Abgeltung zum 31.07. fällig oder tatsächlich erst im Laufe des August und
- wird diese Abgeltung versteuert, weil ich ja seit Ende März im Krankengeldbezug bin und seitdem keine Steuern zahle.

Über eine konkrete Auskunft zu dem geschilderten Sachverhalt würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
30. Juni 2018 | 20:38

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ich kann bestätigen, dass Ihre Annahmen korrekt sind. Sie haben Anspruch auf die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubes in Geld. Der Anspruch darf aufgrund von Krankheit nicht verfallen (u.a. Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11)

Da Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, also in der zweiten Jahreshälfte endet, haben Sie Anspruch auf Auszahlung für die vollen 20 Tage gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 5 BUrlG und dieser Anspruch ist auch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07 direkt fällig.

Urlaubsabgeltung gilt nach § 14 SGB IV als Arbeitsentgelt und ist somit zu versteuern.

Beachten Sie auch, dass Ihr Arbeitsvertrag eine Klausel beinhalten kann, wonach Ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 3 Monate nach Beendigung) geltend zu machen sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 30. Juni 2018 | 20:57

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