Antwort
vonRechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Eine Abgeltung des Erholungsurlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich ausgeschlossen. Erholungsurlaub ist also wegen des vom Gesetzgeber durch das Bundesurlaubsgesetz unter Schutz gestellten Erholungszwecks grundsätzlich vom Arbeitgeber "in Natur" zu gewähren und auch vom Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Eine Urlaubsabgeltung, also die Ablösung des nicht "in Natur" gewährten Erholungsurlaubs durch Geld ist ausnahmsweise nur zulässig, soweit der Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann (§ 7 IV BUrlG). Sie sind also in erster Linie verpflichtet, den Resturlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also innerhalb der Kündigungsfrist, in Anspruch zu nehmen. Nur wenn dies - zum Beispiel wegen der Kürze der Kündigungsfrist oder aus zwingenden betrieblichen Gründen - nicht möglich ist, ist der Jahresurlaub, soweit er nicht in Anspruch genommen werden kann, abzugelten (§ 7 IV BUrlG).
Soweit Überstunden vereinbarungsgemäß AUCH durch Freizeit abgegolten werden können, kann Ihr Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass dies bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also innerhalb der Kündigungszeit, geschieht. Die vorrangige Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs darf jedoch durch die Abgeltung von Überstunden in Form von Freizeit nicht verhindert werden. Wenn also schon der Erholungsurlaub ausnahmsweise abgegolten werden muss, weil er nicht "in Natur" gewährt werden kann, dann müssen erst recht die angefallenen Überstunden durch Entgelt und nicht durch Freizeit abgegolten werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, auf der Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hubert- Sierk,
Ihre Antwort war sehr ausführlich und ich habe jetzt auch verstanden, daß ich meinen Resturlaub und meine Überstunden, während der Kündigungsfrist nehmen muß, sofern möglich, leider verlangt meine Zeitarbeitsfirma ( steht auch so im Arbeitsvertrag, bei Kündigung auch ??? ), daß ich mich, obwohl sie mich gekündigt haben, täglich zwischen 08.00- 09.00 Uhr bei Ihnen melde, weil es könnte ja sein, daß sich doch noch ein Einsatz für mich ergibt und dann würden sie mich auch wieder einstellen bzw. die Kündigung zurück ziehen. Ist das tatsächlich zu lässig, weil es besteht doch kein Beschäftigungsverhältniss mehr, einzig und allein mein Resturlaub und meine Überstunden. Muß ich mich melden?
M.f.G. Kruscha
Sehr geehrte Frau K.,
aus beruflichen Gründen komme ich leider erst heute dazu, Ihre Nachfrage zu beantworten. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Bezugnehmend auf den letzten Satz Ihrer Nachfrage möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem Ausspruch der Kündigung beendet wurde, sondern selbstverständlich bis zu dem Zeitpunkt fortdauert, zu dem es gekündigt worden ist. Dies ist unabhängig davon, ob Sie bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Ihren Resturlaub und den Freizeitausgleich für Überstunden in Anspruch nehmen oder auf Veranlassung des Arbeitgebers bis zum letzten Tag arbeiten bzw. als Zeitarbeiterin zur weiteren Vermittlung zur Verfügung stehen. Im letzteren Falle ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Urlaub und Überstunden abzugelten. Ihr Arbeitgeber kann aber, wie sich aus Ihrer Nachfrage ergibt, nicht beides von Ihnen verlangen, nämlich den noch nicht verbrauchten Urlaub zu nehmen und gleichzeitig für eine etwaige Vermittlung jederzeit zur Verfügung zu stehen. Mit dieser etwas merkwürdigen Rechtsauffassung würde Ihr Arbeitgeber sich einerseits der gesetzlich vorgesehenen Abgeltung des Urlaubs entziehen und dennoch Ihre Arbeitskraft in Anspruch nehmen. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Verpflichtung, sich täglich zwischen 8:00-9:00 zu melden, um jederzeit als Arbeitskraft eingesetzt zu werden, entfällt selbstverständlich während des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommenen Resturlaubs.
Ihr Arbeitgeber kann im Übrigen auch nicht einseitig bestimmen, ob er die Kündigung unter bestimmten Umständen wieder zurücknehmen will, um Sie weiter zu beschäftigen. Mit der Kündigung wurde wirksam das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt beendet. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von der Kündigung ist rechtlich nicht möglich. Wenn er Sie über den Kündigungszeitpunkt hinaus weiterbeschäftigen will, kann dies nur auf vertraglicher Grundlage, also nur mit Ihrem Einverständnis, geschehen. Aus diesem Grund ist es unsinnig, während des Resturlaubs bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihnen zu verlangen, sich jederzeit für eine Vermittlung zur Verfügung zu stellen. Hierfür besteht keine vertragliche Grundlage, insbesondere auch nicht die Bestimmung im Arbeitsvertrag, dass Sie sich täglich zwischen 8:00-9:00 für eine etwaige Vermittlung melden müssen. Hierbei handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die gerade auf Grund des Bundesurlaubsgesetzes während des Urlaubs NICHT besteht.
Es steht Ihnen natürlich frei, sich auch während Ihres Resturlaubs täglich beim Arbeitgeber zu melden um EVENTUELL wieder eingestellt zu werden. Auf ein derartiges nach meinem Gefühl unseriöses Ansinnen Ihres Arbeitgebers würde ich mich an Ihrer Stelle nicht einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt