20. September 2020
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13:11
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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wenn vertraglich eine 5 Tage Woche vereinbart ist, müssen die Wochenenden nicht mit Urlaubstagen überbrückt werden.
Insofern irrt der Arbeitgeber bewusst oder unbewusst zu seinen Gunsten.
Vor allem ist folgendes zu beachten: selbst wenn man zu einem Sonntagsdienst eingeteilt werden sollte, müsste der Arbeitgeber hierfür nach § 11 Abs. 3 ArbzG einen Ausgleich gewähren:
"(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."
Da Sie offenbar den Samstag durch einen anderen bereits wahrgenommenen Dienst auch "herausgearbeitet" haben, geht auch dieses Argument des Arbeitgebers fehl.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger