Sehr geehrter Fragesteller,
Sie stellen 3 Fragen für den Mindesteinsatz.
Bitte erhöhen Sie Ihr Angebot angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Schorn
Rechtsanwältin
da ich Ihre Frage versehentlich angenommen habe, werde ich diese nun entsprechend Ihrem Einsatz beantworten:
1)
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vereinbarung von Teilzeit in der Elternzeit. Man kann einerseits einen auf die Elternzeit befristeten Vertrag schließen, welcher dann mit Ablauf der Elternzeit endet. Das Vollzeit-Arbeitsverhältnis ruht hierbei und lebt zum Ende der Elternzeit wieder auf.
Die zweite Möglichkeit ist, die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu beantragen und das eigentliche Vollzeit-Arbeitsverhältnis unbefristet reduziert zu verlangen.
Welche Variante Sie beantragt haben, kann ich ohne Ihren Antrag nicht feststellen. Im Zweifel wird man - zumindest ohne zusätzlichen Antrag, die Elternzeit vorzeitig zu beenden - von ersterer Variante ausgehen müssen.
Ich empfehle, dies bei dem Arbeitgeber klarzustellen und um Befristung zu bitten.
Die unbefristete Variante ist insoweit nachteilig, als dass Sie nicht ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers zu Vollzeit zurückkehren können.
2.
Wenn regelmäßig Montag, Mittwoch und Donnerstag gearbeitet wird, ist ein wegen eines Feiertages ausgefallener Arbeitstag nicht nachzuarbeiten. Etwas anderes kann gelten, wenn keine Regelmäßigkeit vorhanden ist.
3.
Wie viele Urlaubstage zu nehmen sind, wenn man eine Woche frei haben möchte, richtet sich nach der Formulierung in der Urlaubsvereinbarung. Da bei Ihnen auf "Arbeitstage" und nicht "Werktage" abgestellt ist, müssen Sie eigentlich nur 3 Tage nehmen, um eine Woche frei zu haben.
Hier müsste allerdings im Zweifel die Betriebsbestimmungen hinzugezogen werden. Wenn sich dort die 25 (bzw. bei Ihnen wohl anzuwendenen 26 Tage) auf ein Vollzeit-Arbeitverhältnis beziehen, könnte dies durch Auslegung zu reduzieren sein.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Schorn
Rechtsanwältin
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Bitte erhöhen Sie Ihr Angebot angemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Schorn
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
12. März 2011 | 17:27
Sehr geehrter Fragesteller,da ich Ihre Frage versehentlich angenommen habe, werde ich diese nun entsprechend Ihrem Einsatz beantworten:
1)
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vereinbarung von Teilzeit in der Elternzeit. Man kann einerseits einen auf die Elternzeit befristeten Vertrag schließen, welcher dann mit Ablauf der Elternzeit endet. Das Vollzeit-Arbeitsverhältnis ruht hierbei und lebt zum Ende der Elternzeit wieder auf.
Die zweite Möglichkeit ist, die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu beantragen und das eigentliche Vollzeit-Arbeitsverhältnis unbefristet reduziert zu verlangen.
Welche Variante Sie beantragt haben, kann ich ohne Ihren Antrag nicht feststellen. Im Zweifel wird man - zumindest ohne zusätzlichen Antrag, die Elternzeit vorzeitig zu beenden - von ersterer Variante ausgehen müssen.
Ich empfehle, dies bei dem Arbeitgeber klarzustellen und um Befristung zu bitten.
Die unbefristete Variante ist insoweit nachteilig, als dass Sie nicht ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers zu Vollzeit zurückkehren können.
2.
Wenn regelmäßig Montag, Mittwoch und Donnerstag gearbeitet wird, ist ein wegen eines Feiertages ausgefallener Arbeitstag nicht nachzuarbeiten. Etwas anderes kann gelten, wenn keine Regelmäßigkeit vorhanden ist.
3.
Wie viele Urlaubstage zu nehmen sind, wenn man eine Woche frei haben möchte, richtet sich nach der Formulierung in der Urlaubsvereinbarung. Da bei Ihnen auf "Arbeitstage" und nicht "Werktage" abgestellt ist, müssen Sie eigentlich nur 3 Tage nehmen, um eine Woche frei zu haben.
Hier müsste allerdings im Zweifel die Betriebsbestimmungen hinzugezogen werden. Wenn sich dort die 25 (bzw. bei Ihnen wohl anzuwendenen 26 Tage) auf ein Vollzeit-Arbeitverhältnis beziehen, könnte dies durch Auslegung zu reduzieren sein.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Schorn
Rechtsanwältin