Urlaub / Wochenarbeitszeit - neuer TZ-vertrag während Elternzeit

12. März 2011 16:44 |
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Arbeitsrecht


Hallo,

AN ist seit 01.05.06 in mittelständischem Unternehmen vollzeit (40 Std./Woche) beschäftigt.

Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung wurde mit Antrag auf Elternzeit im Mai 2010 gestellt.

Elternzeit vom 20.07.10 bis 25.05.12 beantragt und durch AG genehmigt.

In einem pers. Gespräch mit dem AG wurde vereinbart, dass der AN in TZ an 3 Tagen in der Woche je 8 Std. arbeiten wird. (außer an einem Dienstag, da ist der AN verhindert.)

Auf die Frage, ob die 3 Wochentage fest definiert werden sollen, antwortete der AG mit NEIN, das überlasse er dem AN. Das kann er mit dem Abteilungsleiter direkt klären.



1) Jetzt hat der AN einen UNBEFRISTETEN Anstellungsvertrag erhalten.

=> ist dies zulässig, oder muss er für die Elternzeit befristet sein?

=> Welche Nachteile entstehen dem AN durch den unbefristeten Vertrag?


2) Lt. Vertrag "Der AN arbeitet regelmäßig 24 Std. p. Woche (3 Tage/Woche)."

Der AN möchte nun am Montag, Mittwoch und Donnerstag arbeiten.

=> Muss der AN "nacharbeiten", wenn an einem Mittwoch ein Feiertag ist? Da die Arbeitstage ja lt. Vertrag nicht fest definiert sind.


3) Lt. Vertrag: "Der Urlaubsanspruch des AN richtet sich nach den gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen. Er beträgt zunächst 25 Arbeitstage pro Jahr."

=> Möchte der AN eine Woche Urlaub - muss er dann 3 Tage oder 5 Tage beantragen?

=> Wieviel Urlaub wird dem AN abgezogen, wenn er z.B. nur einen Tag in der Woche z.B. am Montag frei haben möchte?

Lt. Betriebsregelung wird der Urlaubsanspruch ab 3 Jahren Betriebszugehörigkeit um 1 zusätzlichen Tag erhöht. - also auf 26 Tage /Jahr.
Ab einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren um 2 zusätzliche Tage.

=> Da lt. neuem TZ-vertrag die Betriebszugehörigkeit ja ab 01.04.06 gerechnet wird, müsste dem AN doch ein Urlaubsanspruch von 26 Tage / Jahr zustehen, oder?

Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie stellen 3 Fragen für den Mindesteinsatz.
Bitte erhöhen Sie Ihr Angebot angemessen.

Mit freundlichen Grüßen



Schorn
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt 12. März 2011 | 17:27
Sehr geehrter Fragesteller,

da ich Ihre Frage versehentlich angenommen habe, werde ich diese nun entsprechend Ihrem Einsatz beantworten:

1)
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vereinbarung von Teilzeit in der Elternzeit. Man kann einerseits einen auf die Elternzeit befristeten Vertrag schließen, welcher dann mit Ablauf der Elternzeit endet. Das Vollzeit-Arbeitsverhältnis ruht hierbei und lebt zum Ende der Elternzeit wieder auf.

Die zweite Möglichkeit ist, die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zu beantragen und das eigentliche Vollzeit-Arbeitsverhältnis unbefristet reduziert zu verlangen.

Welche Variante Sie beantragt haben, kann ich ohne Ihren Antrag nicht feststellen. Im Zweifel wird man - zumindest ohne zusätzlichen Antrag, die Elternzeit vorzeitig zu beenden - von ersterer Variante ausgehen müssen.

Ich empfehle, dies bei dem Arbeitgeber klarzustellen und um Befristung zu bitten.

Die unbefristete Variante ist insoweit nachteilig, als dass Sie nicht ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers zu Vollzeit zurückkehren können.

2.
Wenn regelmäßig Montag, Mittwoch und Donnerstag gearbeitet wird, ist ein wegen eines Feiertages ausgefallener Arbeitstag nicht nachzuarbeiten. Etwas anderes kann gelten, wenn keine Regelmäßigkeit vorhanden ist.

3.
Wie viele Urlaubstage zu nehmen sind, wenn man eine Woche frei haben möchte, richtet sich nach der Formulierung in der Urlaubsvereinbarung. Da bei Ihnen auf "Arbeitstage" und nicht "Werktage" abgestellt ist, müssen Sie eigentlich nur 3 Tage nehmen, um eine Woche frei zu haben.

Hier müsste allerdings im Zweifel die Betriebsbestimmungen hinzugezogen werden. Wenn sich dort die 25 (bzw. bei Ihnen wohl anzuwendenen 26 Tage) auf ein Vollzeit-Arbeitverhältnis beziehen, könnte dies durch Auslegung zu reduzieren sein.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen



Schorn
Rechtsanwältin
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