Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung hat ein Dritter ein von Ihnen erstelltes Foto für seine Auktionen genutzt.
2.Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG, 97 Abs. 1 UrhG haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und schadensersatz. DA der Dritte die Auktion geschlossen hat, muss geprüft werden, ob die Wiederholungsgefahr entfallen ist (dann besteht der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht mehr). Handelte der Verletzter vorsätzlich oder fahrlässig, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ermittelt sich an einer potentiellen Lizenzgebühr, die er hätte zahlen müssen, um das Foto rechtmäßig zu erwerben.
3.Jedoch müssen Sie zunächst die Kosten der Rechtsverfolgung tragen. Das können um die 600-800 Euro sein. Diese Kosten bekommen Sie vom Gegner erstattet, wenn Sie gewinnen. Die Erfolgsaussichten kann ich erst einschätzten, wenn ich alle Informationen gesichtet habe. Sie können natürlich auch selbst die Abmahnung verfassen, dann fallen Ihnen zunächst keine Kosten an.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1.Nach Ihrer Schilderung hat ein Dritter ein von Ihnen erstelltes Foto für seine Auktionen genutzt.
2.Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG, 97 Abs. 1 UrhG haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und schadensersatz. DA der Dritte die Auktion geschlossen hat, muss geprüft werden, ob die Wiederholungsgefahr entfallen ist (dann besteht der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht mehr). Handelte der Verletzter vorsätzlich oder fahrlässig, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ermittelt sich an einer potentiellen Lizenzgebühr, die er hätte zahlen müssen, um das Foto rechtmäßig zu erwerben.
3.Jedoch müssen Sie zunächst die Kosten der Rechtsverfolgung tragen. Das können um die 600-800 Euro sein. Diese Kosten bekommen Sie vom Gegner erstattet, wenn Sie gewinnen. Die Erfolgsaussichten kann ich erst einschätzten, wenn ich alle Informationen gesichtet habe. Sie können natürlich auch selbst die Abmahnung verfassen, dann fallen Ihnen zunächst keine Kosten an.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.