Urheberrecht in der Kunst

22. Februar 2024 20:59 |
Preis: 40,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von


11:09
Nach meinem Kenntnisstand dürfen Künstler in ihren Kunstwerken im Gegensatz zu gewerblichen Nutzern recht freizügig zitieren, da das geschaffene Kunstwerk in der Regel einen hohen schöpferischen Grad aufweist.
In der Popart manchmal auch Texte in Bildcollagen verwendet. Mehr oder weniger deutlich lesbar.
Zum Beispiel wenn Kunstwerke von bekannten Künstlern entstehen.
Oft werden aber auch Fineartdrucke in limitierter Auflage von solchen Bildern aufgelegt.
Kollidiert hier ein Künstler möglicherweise mit dem Nutzungsrecht, wenn er z.B. einen Songtitel oder Textteile des Songs mit in das Kunstwerk einarbeitet oder ist das von der künstlerischen Freiheit abgedeckt?
22. Februar 2024 | 21:27

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung etc.) urheberrechtlicher Werke ist grundsätzlich exklusiv dem Urheber vorbehalten und ohne dessen Einwilligung daher nicht zulässig.

Hiervon gibt es aber Ausnahmen, die sogenannten Schrankenregelungen. So erlaubt z.B. § 51a UrhG die Nutzung als Karikatur oder Pastiche. Und auch die Kunstfreiheit kann eine solche Beschränkung der Urheberrechte darstellen. Hierfür muss aber immer einzelfallabhängig eine Abwägung vorgenommen werden, wessen Rechte und Interessen hier mehr überwiegen. Pauschal lässt sich dies nicht beurteilen. Bei einer kommerziellen Nutzung wird man aber oftmals davon ausgehen können, dass die Rechte des Urhebers den finanziellen Interessen des Künstlers überwiegen, während bei einer nicht-kommerziellen Nutzung die Kunstfreiheit eher eine höhere Bedeutung haben kann.

Zu Ihrem konkreten Beispiel sei noch gesagt, dass ein Songtitel oder eine einzelne Textzeile selten Urheberrechtsschutz genießt, weil einer so kurzen Passage die individuelle Schöpfungshöhe fehlt. Hier kommen eher Kennzeichenrechte (Marke, Titelschutz) in Betracht, die bei einer Nutzung in einem Kunstwerk abseits des Sprach- oder Musikwerks aber nicht verletzt würden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2024 | 10:45

Guten Morgen,
vielen Dank für die Antwort. Ich habe noch eine Rückfrage.
Die von Ihnen als "Pastiche" bezeichnete Ausnahme hatte ich so schon ähnlich eingeschätzt, da es ja unzählige Kunstwerke gibt, die sogar als einfache Collagen aus zusammengesetzten Bildern, Fotos von Texten und Bildern oder sogar einfachen Reproduktionen von Druckerzeugnissen arbeiten.
Es gibt sehr erfolgreiche Künstler die sogar relativ hohe Auflagen von solchen Collagen erzeugen und in Galerien für viel Geld verkaufen.
Und genau hier bin ich unsicher. Ich mache mir Sorgen, dass eine befreundete Künstlerin, ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, wenn sie Kunstwerke von sehr bekannten Stars nicht nur als Unikat erstellt, sondern eine limitierte Auflage herstellt.
Das ist zwar sehr üblich und ich habe gelesen, dass es sich nicht um eine gewerbliche Massenverbreitung sondern sehr wohl um Kunstwerke handelt - aber besteht nicht die Gefahr dass so etwas als Lizensierungspflichtiges Merchandising interpretiert wird?
Sonst könnten ja findige Gewerbetreibende mit "billigen" unbekannten Künstlern solche Produkte vertreiben und Lizenzkosten umgehen.
Allerdings habe ich nicht nicht davon gehört, dass wirkliche Künstler Probleme bekommen haben.
Ist es womöglich auch im Einzelfall die Frage ob der Künstler in der Betrachtung auch als "Echter Künstler" identifizierbar ist, dar Kunstwerke tatsächlich erstellt oder als solcher Anerkennung genießt und Verkäufe mit Kunstwerke bereits erzielt hat?
Wie sehen Sie das Risiko für die Künstlerin großen finaziellen Schaden zu erleiden oder besteht das Risiko eher darin, dass sie schlimmstenfalls eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erhalten könnte für den Verkauf der limitierten Drucke?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2024 | 11:09

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Entscheidend ist allein, ob die Interessen der Künstlerin an der Nutzung fremder Kunstwerke den Interessen der Urheber der dieser Kunstwerke überwiegt. Denn andererseits würde es Ihrer Bekannten ja auch nicht gefallen, wenn jemand ihre Kunstwerke nimmt, vervielfältigt und verkauft, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen.
Pauschal lässt sich dies daher nicht einschätzen. Wenn das künstlerische Interesse klar dem kommerziellen Interesse überwiegt und das eigene Werk und der damit verbundene künstlerische Aspekt im Vordergrund steht, kann es zulässig sein. Die fremden Werke dürfen aber nicht nur genutzt werden, um sich eigene Arbeit zu sparen oder das eigene Werk auszuschmücken. Sonst können neben zivilrechtlicher Abmahnung sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

(2753)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...