22. März 2011
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21:11
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Möglich wäre es zunächst, sich mit Zuhilfenahme eines schriftlichen Angebotes und/oder im Internet über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmen A und des Architekturbüros C zu erkundigen.
Vielleicht findet man dort Ansatzpunkte, was das Urheberrecht betrifft.
Ansonsten gilt:
Sofern mangels Annahme des Angebotes kein Vertrag zu Stande kommt, bestehen grundsätzlich keine Ansprüche zwischen den Parteien, also zwischen Ihnen und dem jeweiligen Bauunternehmen beziehungsweise Architekturbüro.
Auch vorvertragliche oder sonstige Ansprüche kann ich hier vorliegend nach meiner ersten vorläufigen Ansicht nicht entdecken.
Zunächst ist hier davon auszugehen, dass jeweils eigene Grundrisspläne erstellt worden sind, die sich letztlich an den von Ihnen gewünschten Vorstellungen für den Hausbau orientieren.
Zum Urheberrecht:
Ein Grundrissplan kann durchaus auch ein Urheberrecht in vielfältiger Hinsicht begründen, jedoch gibt es hier Einschränkungen. Werke im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) sind jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen.
Nur ganz außergewöhnliche Bauwerken und Grundrissen kommt ein Urheberrecht zu. Einer Architektenleistung, die sich in den üblichen, allseits bekannten Lösungen für eine bei entsprechenden Wohnhäusern übliche Raumaufteilung und eine gebräuchliche, standardmäßige äußere sowie innere Gestaltung erschöpft, mag sie auch ästhetisch gelungen sein, kann Urheberrechtsschutz nicht zukommen (vgl. LG Frankfurt a. M. Urteil vom 21.01.2010, Az.: 2-03 O 295/09).
Das OLG Oldenburg hat dazu gleichfalls ausgeführt:
"Die Pläne für ein Wohnhaus in Blockhausbauweise können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG enthalten, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung muss sich dazu aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abheben. Dies ist allein nach objektbezogen Maßstäben zu beurteilen und nicht anhand des subjektiven Leistungsvermögens des handelnden Architekten oder sonstigen Planers (Urteil des OLG Oldenburg vom 17.04.2008,
Az.: 1 U 50/07; IBR 2008, 2943).
Ich kenne hier natürlich die Einzelfallumstände, aber aller Voraussicht nach dürfte hier kein Urheberrecht betroffen sein, zumal (zudem) nach Ihren Angaben jeweils gearbeitet wurde.
Vor diesem Hintergrund sollte kein Anlass zur Besorgnis bestehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg