Urheberrecht auf Hausentwurf?

| 22. März 2011 20:36 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beabsichtigen in nächster Zeit ein Einfamilienhaus zu bauen. Meine Frau hat eine eigene Grundrissskizze gezeichnet (handskizziert), mit welcher wir zu einem lokalen Bauunternehmen A gingen um ein Angebot einzuholen. Um ein konkretes Angebot erstellen zu können, hat uns das Bauunternehmen A zu einem mit Ihm zusammenarbeitenden Architekturbüro B geschickt. Von diesem Architekturbüro B erhielten wir einen Tag später Grundrissspläne für unser geplantes Haus. Auf Grundlage dieser Grundrissspläne wurde uns vom Bauunternehmen A ein Angebot für ein Einfamilienhaus unterbreitet. Wir sind mit Kopien der Grundrissspläne, des Architekturbüro B, zu einem zweiten Bauunternehmen C gegangen um uns ein weiteres Angebot für ein EFH erstellen zu lassen.

Das Bauunternehmen C hat uns durch seine Architekten D ebenfalls (auf Basis der Grundrissspläne vom Architekturbüro B) eine Grundrissskizze samt Angebot für ein EFH zukommen lassen. Zwischenzeitlich haben wir noch einige kleinere Änderungen mit dem Architekturbüro D geplant. Wir wollen nun das Angebot des Bauunternehmen C annehmen, das Haus auf Grundlage des mit ihm zusammenarbeitenden Architekenbüro D geplanten Hauses, bauen lassen.

Frage: Hat das Bauunternehmen A (welche das Architekturbüro B ja beauftragt hat) oder das Architekturbüro B irgendwelche Urheberrechte auf das geplante Haus / bzw. den Grundrissplan? Können irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden weil wir ein ähnliches Haus bauen? Wir haben keinen Vertrag mit den Architekten geschlossen, die Pläne dienen lediglich den Bauunternehmen zur Erstellung eines Angebots für unser geplantes EFH und sind Teil des Angebots. Wie bereits geschildert, die Pläne des Architekten D sind weiter modifiziert worden (Kniestockerhöhung, Größen der Zimmer different, usw.) Das Außenmaß des Hauses sowie die Aufteilung der einzelnen Räume ist im Wesentlichen aber beibehalten worden. Die Pläne vom Architekturbüro B sind zwar ähnlich wie die Pläne von Architekt D, aber nicht identisch.

Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre hilfreiche Auskunft.
22. März 2011 | 21:11

Antwort

von


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Marktstraße 17/19
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Möglich wäre es zunächst, sich mit Zuhilfenahme eines schriftlichen Angebotes und/oder im Internet über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmen A und des Architekturbüros C zu erkundigen.
Vielleicht findet man dort Ansatzpunkte, was das Urheberrecht betrifft.

Ansonsten gilt:
Sofern mangels Annahme des Angebotes kein Vertrag zu Stande kommt, bestehen grundsätzlich keine Ansprüche zwischen den Parteien, also zwischen Ihnen und dem jeweiligen Bauunternehmen beziehungsweise Architekturbüro.

Auch vorvertragliche oder sonstige Ansprüche kann ich hier vorliegend nach meiner ersten vorläufigen Ansicht nicht entdecken.

Zunächst ist hier davon auszugehen, dass jeweils eigene Grundrisspläne erstellt worden sind, die sich letztlich an den von Ihnen gewünschten Vorstellungen für den Hausbau orientieren.

Zum Urheberrecht:
Ein Grundrissplan kann durchaus auch ein Urheberrecht in vielfältiger Hinsicht begründen, jedoch gibt es hier Einschränkungen. Werke im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) sind jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen.

Nur ganz außergewöhnliche Bauwerken und Grundrissen kommt ein Urheberrecht zu. Einer Architektenleistung, die sich in den üblichen, allseits bekannten Lösungen für eine bei entsprechenden Wohnhäusern übliche Raumaufteilung und eine gebräuchliche, standardmäßige äußere sowie innere Gestaltung erschöpft, mag sie auch ästhetisch gelungen sein, kann Urheberrechtsschutz nicht zukommen (vgl. LG Frankfurt a. M. Urteil vom 21.01.2010, Az.: 2-03 O 295/09).

Das OLG Oldenburg hat dazu gleichfalls ausgeführt:
"Die Pläne für ein Wohnhaus in Blockhausbauweise können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG enthalten, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung muss sich dazu aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abheben. Dies ist allein nach objektbezogen Maßstäben zu beurteilen und nicht anhand des subjektiven Leistungsvermögens des handelnden Architekten oder sonstigen Planers (Urteil des OLG Oldenburg vom 17.04.2008,
Az.: 1 U 50/07; IBR 2008, 2943).

Ich kenne hier natürlich die Einzelfallumstände, aber aller Voraussicht nach dürfte hier kein Urheberrecht betroffen sein, zumal (zudem) nach Ihren Angaben jeweils gearbeitet wurde.

Vor diesem Hintergrund sollte kein Anlass zur Besorgnis bestehen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 22. März 2011 | 21:45

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