8. Mai 2015
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00:36
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
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Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das Urheberrecht an sog. Schriftwerken, vgl. § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG, entsteht automatisch mit ihrer jeweiligen Vollendung. Im Unterschied zum Markenrecht oder zum Geschmacksmusterrecht ist es also weder nötig noch möglich, ein Urheberrecht an Texten anzumelden oder zu registrieren. Gleiches gilt z.B. für Fotos. Sie können also effektiv nicht verhindern, dass sich Dritte möglicherweise Ihrer Texte oder Bilder bedienen und diese unbefugt benutzen (effektiv verhindern kann dies auch ein Marken- oder ein Geschmacksmusterrechtsinhaber nicht. Der Urheber hat aber, ebenso wie ein Marken- oder ein Geschmacksmusterrechtsinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz).
Es kommt also nicht darauf an, wie Sie Ihre Texte schützen können. Diese sind automatisch urheberrechtlich geschützt, wenn sie die nötige Schöpfungshöhe haben. Es kommt vielmehr darauf an, dass Sie im Streitfall beweisen können, dass die fraglichen Texte Ihrer "Feder" entstammen und früher da waren als das Plagiat des Dritten - dies nennt man auch Prioritätsnachweis. Dieser kann z.B. mittels Zeugen geführt werden. Eine andere Möglichkeit ist die Hinterlegung der Texte nach ihrem Erscheinen bei einem Dritten. Dies kann auch ein Rechtsanwalt sein. Wird ein identisches oder sehr ähnliches Werk nach diesem Zeitpunkt veröffentlicht und kann der Plagiator dann nicht beweisen, dass er sein Werk vor dem Hinterlegungszeitpunkt geschaffen hat, wird er in einem etwaigen Gerichtsverfahren verlieren.
Ein einheitliches internationales Urheberrecht gibt es nicht. Es existieren eine Vielzahl internationaler Urheberrechtsabkommen, von denen die Berner Konvention (RBÜ) von 1886 und TRIPS von 1994 die wichtigsten darstellen. Gemäß Artikel 5 der RBÜ muss jeder Vertragsstaat den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennen, wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger (sog. "Schutzlandprinzip"). Dies kann dazu führen, dass Urheber in verschiedenen Staaten unterschiedliche Rechte haben. Gemeinsam ist dem Urheberrechtsschutz allerdings auch hier, dass er automatisch kraft Gesetzes entsteht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt