Urheberrecht an den Inhalten meines Wordpress Blogs

| 7. Mai 2015 23:22 |
Preis: 53€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes habe ich vor:
Ich möchte einen Blog zu einem bestimmten Thema machen (im Kontext Lebensberatung/Coaching/Problemlösung) - dazu gehören verschiedene Texte, um verständlich zu machen, worum es geht und konkrete Tipps für die Umsetzung.
Gleichzeitig sollen biografische Texte parallel dazu veröffentlicht werden, die ich zum Teil später in einem Buchprojekt veröffentlichen will.

Die Besucher des Blogs sollen für bestimmte Bereiche (z.B. was das Buchprojekt anbelangt), evtl. auch für einzelne Teile der konkreten Tipps und Beratung - einen bestimmten Beitrag bezahlen, um Zutritt zu den Inhalten zu bekommen. Andere Inhalte bleiben kostenfrei für jeden zugänglich.

Ich möchte für all das ein Pseudonym nutzen - die Webadresse selbst ist nicht auf meinen Namen gesichert - und im Impressum soll mich eine reale Person vertreten (die sich natürlich dafür bereit erklärt), die nicht ich selbst bin, sodass mein richtiger Name nicht aufscheint.

Nun ist die wichtige Frage: Wie kann ich meine Inhalte international urheberrechtlich schützen, sodass niemand sonst diese nutzen und als eigenes Werk veröffentlichen kann?

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
8. Mai 2015 | 00:36

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: info@ra-mauritz.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Das Urheberrecht an sog. Schriftwerken, vgl. § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG, entsteht automatisch mit ihrer jeweiligen Vollendung. Im Unterschied zum Markenrecht oder zum Geschmacksmusterrecht ist es also weder nötig noch möglich, ein Urheberrecht an Texten anzumelden oder zu registrieren. Gleiches gilt z.B. für Fotos. Sie können also effektiv nicht verhindern, dass sich Dritte möglicherweise Ihrer Texte oder Bilder bedienen und diese unbefugt benutzen (effektiv verhindern kann dies auch ein Marken- oder ein Geschmacksmusterrechtsinhaber nicht. Der Urheber hat aber, ebenso wie ein Marken- oder ein Geschmacksmusterrechtsinhaber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz).

Es kommt also nicht darauf an, wie Sie Ihre Texte schützen können. Diese sind automatisch urheberrechtlich geschützt, wenn sie die nötige Schöpfungshöhe haben. Es kommt vielmehr darauf an, dass Sie im Streitfall beweisen können, dass die fraglichen Texte Ihrer "Feder" entstammen und früher da waren als das Plagiat des Dritten - dies nennt man auch Prioritätsnachweis. Dieser kann z.B. mittels Zeugen geführt werden. Eine andere Möglichkeit ist die Hinterlegung der Texte nach ihrem Erscheinen bei einem Dritten. Dies kann auch ein Rechtsanwalt sein. Wird ein identisches oder sehr ähnliches Werk nach diesem Zeitpunkt veröffentlicht und kann der Plagiator dann nicht beweisen, dass er sein Werk vor dem Hinterlegungszeitpunkt geschaffen hat, wird er in einem etwaigen Gerichtsverfahren verlieren.

Ein einheitliches internationales Urheberrecht gibt es nicht. Es existieren eine Vielzahl internationaler Urheberrechtsabkommen, von denen die Berner Konvention (RBÜ) von 1886 und TRIPS von 1994 die wichtigsten darstellen. Gemäß Artikel 5 der RBÜ muss jeder Vertragsstaat den Schutz an Werken von Bürgern anderer Vertragspartner genauso anerkennen, wie den Schutz von Werken der eigenen Bürger (sog. "Schutzlandprinzip"). Dies kann dazu führen, dass Urheber in verschiedenen Staaten unterschiedliche Rechte haben. Gemeinsam ist dem Urheberrechtsschutz allerdings auch hier, dass er automatisch kraft Gesetzes entsteht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 10. Mai 2015 | 15:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Das ist eine sehr nützliche Möglichkeit, sich schnell Rechtsauskünfte einzuholen. Ich bin sehr zufrieden damit. Es ging auch sehr schnell. Den Anwalt empfehle ich selbstverständlich weiter. Vielen Dank!
"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian Mauritz »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Mai 2015
5/5.0

Das ist eine sehr nützliche Möglichkeit, sich schnell Rechtsauskünfte einzuholen. Ich bin sehr zufrieden damit. Es ging auch sehr schnell. Den Anwalt empfehle ich selbstverständlich weiter. Vielen Dank!


ANTWORT VON

(344)

Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: info@ra-mauritz.de
RECHTSGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht