Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Gemälde unterliegt als Werk der bildenden Kunst grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz, vgl. § 2 Ansatz 1 Nr. 4 UrhG. Zwar muss es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, also gewisse individuelle Züge des Künstlers erkennen lassen. Bei einem Gemälde wird man aber regelmäßig hiervon ausgehen können, wenn es sich nicht um eine Massenproduktion handelt, auch wenn es eine Vielzahl vergleichbarer Abbildungen gibt.
Eine Abbildung des Gemäldes im Rahmen einer Buchveröffentlichung wäre daher eine Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlung im Sinne der §§ 16 ff. UrhG
und ohne Einwilligung des Künstlers bzw. dessen Erben grundsätzlich nicht zulässig (es sei denn, der Künstler ist bereits seit über 70 Jahren verstorben, bei einem anonymen Werk läuft die 70-Jahres-Frist ab Veröffentlichung - §§ 64
, 66 UrhG
).
Eine Ausnahme von dieser Einwilligungspflicht bietet das Bildzitat gemäß § 51 UrhG
. Ein solches Zitat erfordert allerdings einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht werden darf. Wenn sich Ihr Buch also mit dem Gemälde beschäftigt und hierfür zu Zitatzwecken eine vollständige Abbildung erforderlich ist, kann eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Künstlers zulässig sein.
Im Gegensatz dazu wäre eine Veröffentlichung nur zu "Dekorationszwecken" etc. ohne Einwilligung des Künstlers unzulässig, zumindest wenn die 70-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist. Wobei in der Praxis die Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter asiatischer Maler eines über 50 Jahre alten Gemäldes aufgrund der Buchveröffentlichung auf dem deutschen Markt Ansprüche geltend machen wird, wohl eher als gering einzuschätzen wäre.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.03.2014
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18:44
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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