8. Februar 2017
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22:57
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung hat der Rechteinhaber u.a. einen Unterlassungsanspruch. Um dabei die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuräumen, kann er vom Rechtsverletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Absatz 2 enthält diese Strafbewehrung, und zwar nach dem Hamburger Brauch. Es wird also kein fester Betrag/Strafzahlung festgelegt für den Fall, dass der Unterzeichner gegen die Unterlassungserklärung verstößt (indem er z.B. das Foto nach Abgabe der Erklärung weiterhin veröffentlicht). Vielmehr kann der Rechteinhaber und Unterlassungsgläubiger je nach Schwere des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung einen angemessenen Betrag als Strafe verlangen. Hält der Unterlassungsschuldner die verlangte Strafzahlung für zu hoch, kann er dies gerichtlich überprüfen lassen. Es handelt sich um eine durchaus übliche Formulierung in Unterlassungserklärungen. Alternativ kann auch ein fester Betrag angegeben werden, der aber angemessen hoch sein muss.
Natürlich sollten Sie eine Unterlassungserklärung aber nur abgeben, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Auch müsste der Anfang des zweiten Satzes entfernt werden, wenn Sie die Erklärung ohne Präjudiz abgeben wollen. Grundsätzlich sollten Sie eine Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Prüfung des gesamten Sachverhalts durch einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt abgeben, da die finanziellen Folgen gravierend sein können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking