19. Mai 2011
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11:20
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich kommt es darauf an, welche Ansprüche der abmahnende Rechtsanwalt für den Rechteinhaber geltend macht. In der Regel kommen in diesen Fällen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht:
1. Unterlassungsanspruch:
Da Sie nicht mehr für den Inhalt der Internetseite verantwortlich sind, können Sie deren Inhalt nicht beeinflussen. Die abmahnende Anwaltskanzlei wird demzufolge die Abgabe einer sogenannten strafbewährten Unterlassungserklärung von dem derzeitigen Domaininhaber verlangen. Mit einer Unterlassungserklärung durch Sie wäre dem Inhaber der Urheberrechte schließlich wenig geholfen, weil Sie eine Wiederholung der Rechtsverletzung nicht verhindern könnten.
Einen Unterlassungsanspruch wird die abmahnende Kanzlei daher bei dem jetzigen Domaininhaber durchsetzen, ein Verweis auf den ehemaligen Domaininhaber würde hier nach m. E. nicht durchgreifen.
2. Schadensersatz:
Theroretisch könnte der Inhaber der Urheberrechte versuchen, für die Zeit, in der Sie für den Inhalt der Seite verantwortlich waren, Schadensersatz aufgrund der Urheberrechtsverletzung zu fordern (sog. Störerhaftung). Nach aktueller Rechtsprechung greift diese Störerhaftung aber nur dann, wenn Sie trotz Kenntnis der Urheberrechtsverletzung nicht eingegriffen hätten, die Urheberrechtsverletzung also nicht beseitigt hätten. Da ich Ihre Schilderung so interpretiere, dass Sie erst jetzt Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung erlangt haben, dürfte nach m. E. kein Schadensersatzanspruch durchgreifen.
3. Fazit:
Nach erster Einschätzung sollten Sie keine Konsequenzen zu befürchten haben, da der neue Domaininhaber für den Inhalt der Seite verantwortlich ist. Sollten Sie dennoch Post von der Abmahnkanzlei erhalten, so sollten Sie diese Abmahnung keinesfalls ignortieren. In diesem Fall sollten Sie sich erneut anwaltlich beraten und ggf. vertreten lassen. Im Wege der Direktanfragefunktion können Sie mich direkt kontaktieren, alternativ per E-Mail.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefuntkion. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt