16. November 2018
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09:14
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass der Bauträger mit dem Bauherren keine Vereinbarung über die Verwertungsrechte der Bauzeichnungen getroffen hat. In diesem Fall kommen die gesetzlichen Regelungen des UrhG zur Anwendung. Um ein Urheberrecht entstehen zu lassen, ist eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich. Bei Bauzeichnungen ist dies aber unproblematisch der Fall.
Der Bauträger kann daher theoretisch die Ansprüche aus § 97 UrhG (Schadensersatz und Unterlassung) gegen den Bauherren geltend machen. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn durch die Arbeit des vom Bauherren beauftragten Architekten ein neues Werk entstanden ist, das seinerseits eigenen urheberrechtlichen Schutz genießt. Gemäß Ihrer Schilderung handelt es sich aber um eine fast identische Planung, sodass diese Ausnahme wohl nicht greift (auch wenn es nur im Einzelfall bewertet werden kann).
Dies ist die theoretische Rechtslage. In der Praxis dürfte es der Bauträger aber schwer haben die Urheberrechtsverletzung nachzuweisen. Sollte ihm dies doch gelingen, könnte er fiktive Lizenzkosten geltend machen, also den Preis der beim Erwerb der Rechte an den Zeichnungen angemessen wäre. Die Höhe wäre notfalls von einem Sachverständigen zu klären, kann aber auch vom Gericht geschätzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt