Unzulässige Anmeldung

| 16. Mai 2011 20:06 |
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Internetauktionen


Hallo!

Ich habe folgendes Problem: Ich habe vor 2 Tagen eine Bekannte nur so aus Spaß ohne ihr Wissen bei ebay angemeldet (es wurde nichts verkauft und auch nichts gekauft und ich hatte es auch nicht vor und es geht auch gar nicht da sie einen Key zugeschickt bekommt an ihre Anschrift mit diesem sie Ihre Anmeldung selber vervollständigen müßte bzw. sich verifiziert bis man etwas tätigen kann) also eine Teilanmeldung.

Inzwischen bereue ich es sehr und habe Angst, dass sie anhand meiner IP raus bekommt das ich es war. Wie gesagt es geht nur um diese Teil- Anmeldung. Wird das ebay aus Ihrer Sicht wohl zurückverfolgen und meine Adresse zu bekommen? Wenn ja was kommt da strafrechtlch auf mich zu?
Oder soll ich ebay offen Bescheid geben das sie den Account löchen?

Ich würde ja mit der Person reden aber das ist sehr schwierig.

Danke für Ihre Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Ihre Bekannte wird anhand der bei der Anmeldung verwendeten IP nichts rausbekommen. Zum einen dürfte zweifelhaft sein, ob ihr eBay diese mitteilt. Wenn ja, müssten Sie schon eine feste IP haben, damit Ihre Bekannte Ihnen diese zuordnen könnte. IP-Adressen werden in Deutschland allerdings in aller Regel dynamisch vergeben, d. h., bei jeder Neueinwahl erhalten Sie von Ihrem Provider eine neue IP, die dieser auch nur für wenige Tage speichert.

eBay wird so etwas auch nicht zurückverfolgen, wenn niemandem ein Schaden entstanden ist. Hier müssen Sie sich keine Gedanken machen, die haben genügend andere Dinge zu tun.

Ich würde an Ihrer Stelle die Sache einfach auf sich beruhen lassen. Wie Sie wissen, ist für eine Anmeldung eine Verifizierung erforderlich. Erfolgt diese nicht rechtzeitig, wird das Konto nach einer bestimmten Zeit ohnehin automatisch gelöscht. Ihre Bekannte muss sich also um nichts kümmern, es sei denn, sie möchte das Konto benutzen.

Ob eine Anmeldung unter falschem Namen bei eBay als Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar ist (vgl. § 269 StGB), ist in der Rechtsprechung umstritten. Das OLG Hamm sagt nein (OLG Hamm, 18.11.2008, 5 Ss 347/08), das KG Berlin sieht das hingegen anders (KG Berlin, 22.07.2009, 1 Ss 181/09). Da der BGH zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen hat, hätten Sie jedenfalls mit strafrechtlichen Ermittlungen und ggf. auch mit einer Anklage zu rechnen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

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Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Eine solche ERSTberatung kann und will eine umfassende Begutachtung und den Gang zum Anwalt nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2011 | 22:10

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