Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es war lange Zeit streitig, ob der Accountinhaber für vertragliche Verpflichtungen haftet, die ein Dritter eingeht, der den Account benutzt. Mittlerweile ist diese Frage geklärt: Der BGH hat am 11.05.2011 entschieden, dass es sich der Inhaber eines eBay-Kontos nicht zurechnen lassen muss, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt sein Konto für eine Internet-Auktion nutzt (Az. VIII ZR 289/09
).
Für Sie heißt das, dass Sie nicht automatisch einen Vertrag abschlossen haben, nur weil das Gebot über Ihren Account abgegeben wurde. Sie können vielmehr den Käufer darauf verweisen, dass das Gebot von zwei 6-Jährigen Kindern abgegeben wurde, die gem. § 104 BGB
geschäftsunfähig sind. Damit ist überhaupt kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, denn Erklärungen, die ein Geschäftsunfähiger abgibt, sind gem. § 105 BGB
nichtig. Der Verkäufer kann Sie daher weder zwingen, das Fahrzeug abzunehmen, noch etwas zu bezahlen.
Auch ohne das BGH-Urteil hätte der Verkäufer aber nicht Recht. Denn selbst wenn man Ihnen als Account-Inhaber das Gebot zurechnen würde, dann wollten Sie ja gar keine Erklärung mit diesem Inhalt abgeben, das heißt, Sie könnten die Erklärung gem. § 119 BGB
wegen Irrtums anfechten. Auch das würde dazu führen, dass Sie nicht an den Vertrag gebunden wären, weil dieser durch die Anfechtung von Anfang an nichtig wird (§ 142 BGB
). In diesem Fall hätte der Verkäufer wegen § 122 BB zwar einen Anspruch auf Schadensersatz, der kann aber, nachdem der Verkäufer das Fahrzeug ja ohne weiteres dem Zweitbietenden verkaufen kann, nur in der Differenz zwischen "Ihrem" Gebot und dem des Zweitbietenden liegen kann.
Sie sollten daher dem Verkäufer unter Verweis auf das BGH Urteil mitteilen, dass nicht Sie, sondern zwei geschäftsunfähige Kinder das Gebot abgegeben haben, so dass überhaupt kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Außerdem sollten Sie einen etwaigen Vertag zusätzlich noch rein vorsorglich wegen Irrtums anfechten und den Verkäufer darauf verweisen, das Fahrzeug dem Zweitbietenden anzubieten. .
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage gegeben und Sie ein bisschen beruhigt zu haben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
4. August 2011
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20:38
Antwort
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