Unwirksame Kündigung Arbeitsverhältnis

7. Januar 2015 19:59 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt gem. § 622 Abs. 3 BGB 2 Wochen.

Wir haben einer Mitarbeiterin in der Probezeit wahrscheinlich unwirksam gekündigt. Die Mitarbeiterin wurde zum 1.1.15 mit Probezeit eingestellt und ist mehrmals nicht zum Dienst erschienen. Ihre Entschuldigungen kamen kurzfristig (12.55 bei Dienstbeginn 13.00, zuletzt gar keine Entschuldigung). Eine daraufhin erfolgte fristlose Kündigung ist offenbar unwirksam. In diesem Fall hätte wohl eine Kündigung mit 14-tägiger Frist erfolgen müssen.
Wie müssen wir uns verhalten, um schnellstmöglich das Arbeitsverhältnis wirksam zu kündigen?
7. Januar 2015 | 20:29

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die fristlose Kündigung war verfrüht. Hier wäre eine Abmahnung der richtige Weg gewesen.


2.

Da Sie davon ausgehen müssen, daß die fristlose Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Wegen der vereinbarten Probezeit haben Sie aber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) zu kündigen.

Von dieser Möglichkeit sollten Sie Gebrauch machen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(2320)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...