Untermietvertrag vor Beginn Mietdauer absagen

16. April 2025 12:32 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Hauptmieter und haben einen Untermietvertrag vereinbart, der am 1.August 2025 in Kraft treten soll für 1 Jahr.
Aus organisatorischen Gründen (Job) können wir den Untermietvertrag nicht einhalten und können nicht mehr untervermieten. Wir müssen wieterhin in der Wohnung wohnen.
Allerdings haben wir in den Vertrag geschrieben, dass mit Unterschrift der Untermietvertrag in Kraft tritt und nicht mehr von beiden Parteien gekündigt werden kann.

Gibt es aber denn nicht noch ein Rücktrittsrecht vor Beginn des Untermietvertrages?

Beste Grüße
Syuzanna Gaplanyan
16. April 2025 | 13:03

Antwort

von


(2932)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es nicht, es müsste also ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sein, wovon ich nicht ausgehe. Aber gerne können Sie den Untermietvertrag hier noch hochladen oder mir unter

ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

direkt zukommen lassen, sodass ich dann ggfs. dazu noch etwas ausführen kann.



Da offenbar ein zeitlich befristeter Vertrag ohne Kündigungsmöglichkeit geschlossen worden ist, können Sie auch keine ordentliche, fristgemäße Kündigung aussprechen. Auch insoweit wäre der Vertrag zu prüfen.


Möglich wäre allenfalls nur noch eine fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund. So eine Kündigungsmöglichkeit kann nie rechtswirksam ausgeschlossen werden, wobei Sie einen wichtigen Grund nachweisen müssten.

Allein die veränderte Lebensplanung könnte da nicht reichen, wobei es aber auf die Gesamtumstände ankommt. Und vermutlich werden Sie sich gegenüber dem Untermieter dann auch schadenersatzpflichtig machen, was aber ebenfalls von den Gesamtumständen abhängt.



Ich würde Ihnen dringend dazu raten, sich mit dem Untermieter schnell in Verbindung zu setzen, um eine Einigung (möglicherweise gegen Zahlung eines kleinen Geldbetrages) herbeizuführen, die Sie aber auch vorsorglich dann schriftlich festhalten sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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