Sehr geehrter Fragesteller,
1.)
leider haben Sie die entscheidenden Stelle, die der grundsätzlichen Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen, nicht zitiert. Denn dort entscheidet sich bereits ob die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf Sie überhaupt wirksam vereinbart wurde.
Sollten die Schönheitsreparaturen wirksam auf Sie übertragen worden sein, müssen diese durchgeführt werden, wenn dies der Grad der Abnutzung der Wohnung erfordert. Dies gilt ersteinmal unabhängig von der zitierten Jahresfrist.
Sollten Sie demnach zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, müssen diese nicht von einem Fachbetrieb ausgeführt werden. Sie können diese auch selbst fachmännich ausführen oder ausführen lassen. Dies ist jedoch bei Ihnen, nach Ihren Ausführungen, nicht der Fall.
2.)
Sollte eine Schönheitsreparatur selbst noch nicht notwendig sein, müssen Sie gem. Ihres Mietbertrages die Kosten auch nicht anteilig übernehmen, da der Beginn des Mietvertrages, und dies ist der früheste Zeitpunkt zu dem man zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sein kann, nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Sie brauchen demnach keine anteiligen Schönheitsreparaturkosten übernehmen.
Auf Auszahlung der Kaution haben Sie 3-6 Monate nach Mietvertragsende Anspruch. Da die Rechtssprechung dahingehend nicht eindeutig ist, kann nur ein Zeitrahmen angegeben werden.
Spätestens nach 6 Monaten sollten Sie Ihren Vermieter schriflich auffordern innerhalb ein er Frist von 14 Tagen die Kaution zurückzuzahlen. Sollte dies nicht tun, befindet er sich idR in Verzug und Sie können entweder einen Mahnbescheid beantragen oder einen Kollegen beauftragen.
Die dafür anfallenden Kosten muß idR der Vermieter zusätzlich tragen.
Bei Rückforderung der Kaution achten Sie darauf, das diese auch verzinst zurückgezahlt wird.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Fax.: 030 - 293 646 76
Diese Antwort ist vom 28.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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