Untermieter ohne Vertrag - 3 Monatsmieten schuldig

| 24. August 2010 23:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe seit einem Jahr - seit 1.9.2009 - einen Untermieter - leider ohne Mietvertrag, Kaution o.ä., dem ich nun zum 1.9.2010 gekündigt habe und der dann hoffentlich auch ausziehen wird. Die ersten drei Monate unseres mündlich vereinbarten Mietvertrages hat er noch nicht in der Wohnung gelebt und auch keine Miete gezahlt.Ich hatte ihm zum 1.9. die Schlüssel in seinen Briefkasten gelegt und habe dafür auch einen Zeugen. Leider war ich so naiv zu glauben, dass er mir die Miete nach seinem Einzug am 30.11. noch zahlen wird. Nun fehlen mir die knapp 3.000 Euro und die einzigen Beweise, die ich habe, sind einige Mails bzw. XING Mails, die darauf hinweisen, dass er mir das Geld schuldet und mir dieses auch zurückzahlen möchte.
Ich weiß nicht, wo er im Anschluss hinzieht und er hat aktuell auch keinen Arbeitgeber sondern ist selbständig - die Firma hat er über unsere Adresse angemeldet.
25. August 2010 | 00:36

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Zunächst müssten Ihre Nachweise geprüft werden, ob diese ausreichend sind, um Ihren Zahlungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Sie sollten daher - ohne weiteres Zuwarten - einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Jedenfalls können Sie nach Ihrem Sachvortrag nachweisen, dass Sie dem Mieter die Wohnung zur Verfügung gestellt haben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Bewertung des Fragestellers 25. August 2010 | 06:36

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Stellungnahme vom Anwalt:
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Bewertung ist diesseits beim besten Willen nicht nachvollziehbar, vor allem im Hinblick darauf, dass Sie nicht einmal eine Nachfrage gestellt haben.

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