Unterliegt dieses Geschäft der Spekulationssteuer?

13. Juni 2006 01:34 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


20:13
Guten Abend,

meine Mutter hat mir 2005 zum teilweisen Ausgleich meines Pflichtteilsanspruches aus dem Nachlass meines 1997 verstorbenen Vaters ein Grundstück übertragen. Dieses Grundstück ist bis dato Ackerland. Nun beabsichtigt die zuständige Stadt dieses Gebiet aufgrund mangelnder Gerwerbeflächen zu erschliessen und in Gewerbeland umzuwandeln. Die Stadt stellt mich vor die Wahl selber zu erschließen oder an sie zu verkaufen. Die Erschließungskosten sind jedoch derart hoch, dass ich Sie nicht tragen kann, somit bin ich gezwungen das Grundstück an die Stadt zu veräußern, die auf jeden Fall erschließen will. Der Wert des Grundstücks hat sich nun natürlich vervielfacht, sodass sich bei einem Verkauf ein nicht unerheblicher Gewinn erzielen läßt.

Frage: Unterliegt dieses Geschäft der Spekulationssteuer auch wenn mir gar keine andere Möglichkeit bleibt als der Verkauf?

Vielen Dank im voraus!
13. Juni 2006 | 01:51

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Frage!

Leider fällt auch eine erzwungener Verkauf unter die Spekulationssteuer, die rein technisch gesehen eine Form der Einkommenssteuer ist.

Wenn Sie jedoch verkaufen, um einer Enteignung zu entgehen und dann sofort wieder den Erlös in ein neues Grundstück investieren, dann würde keine Spekulationssteuer(Einkommenssteuer) anfallen.

Wenn Sie solches planen, so muß ich dringend anraten, einen örtlichen Kollegen hinzuzuziehen, da im Steuerrecht immer wieder Fallstricke lauern, die der Laie oder ein Anwalt aus der Distanz nicht erkennen kann.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


Rückfrage vom Fragesteller 13. Juni 2006 | 14:59

Guten Tag,

gibt es evtl. die Möglichkeit den zwischen mir und meiner Mutter geschlossenen Vertrag (Übertragung des Pflichtteils) zu annulieren bzw. in beiderseitigem Einverständnis aufzuheben?

Vielen Dank nochmals!

MfG.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2006 | 20:13

Sehr geehrte Ratsuchende,

leider ist die Nachfragefunktion ausschließlich dazu gedacht, Mißverständnisse zu beheben oder Lücken in der Antwort zu füllen.

Sie ist nicht gedacht, um Zusatzfragen zu stellen.

Daher muß ich Sie bitten, die Nachfrage als eine neue reguläre Frage zu stellen.

Sie können sich natürlich auch im Wege einer Online-Beratung direkt an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

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