Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Die Frist von 10 Tagen ist Ihnen vom Rechtsanwalt gesetzt worden, es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Frist. Das bedeutet, dass mit Versäumung der Frist nun nicht automatisch Folge XY eintrifft.
Es liegt letztlich an der Kanzlei, wie diese weiter vorgehen wollen.
Möglich ist, dass Sie nichts mehr hören, noch einmal außgerichtlich Post bekommen oder gar gegen Sie gerichtlich vorgegangen wird.
Ob ein (außer)gerichtliches Vorgehen gegen Sie erfolgreich ist, ist schwer zu beurteilen.
Grundsätzlich kann auch bei einem einmaligen Verstoß schon gegen den Störer ( das sind hier Sie ) vorgegangen werden. Auch die Einschaltung eines Anwalts ist möglich.
Aber zunächst muss Ihnen der Verstoß auch nachgewiesen werden. Das bedeutet, der Parkverstoß muss klar dokumentiert sein ( Fotos?). Auch muss die Fläche entsprechend gekennzeichnet sein, sonst kann man Ihnen keinen Vorwurf machen.
Weiter müssen die Formalien der Abmahnung / des Unterlassungsschreibens in Ordnung sein, dies kann ich von hier natürlich nicht beurteilen.
Auch ist zu bedenken, dass bei einem nur kurzfristigen, einmaligen Parkverstoß meines Erachtens die Einschaltung eines Anwalts zu frühzeitig erfolgt ist. Es hätte hier ausgereicht, Sie auf Ihren Parkverstoß hinzuweisen und bei weiteren Verstößen dies entsprechend an einen Anwalt abzugeben ( sog. Schadenminderungspflicht des Geschädigten ).
Auch halte ich die Kosten von 380 € nach erster Einschätzung für überhöht.
Meines Erachtens sollten Sie sich daher gegen das anwaltliche Schreiben zur Wehr setzen. Ziel muss es dabei sein, dass Sie nichts oder nur sehr wenig an die Gegenseite zahlen, ohne weitere Erklärungen abzugeben.
Eine Unterlassungserklärung ist nämlich 30 Jahre lang gültig und Sie müssten den in der Unterlassungserklärung genannten Betrag quasi als Strafe an die Gegenseite zahlen. Dies gilt es natürlich zu vermeiden.
Gerne stehe ich Ihnen zur Seite und bin Ihnen bei der Abwehr des Anwaltschreibens behilflich.
Die Kosten dieser Beratung werden übrigens auf die weiteren Kosten angerechnet.
Dank E-Mail, Fax, Telefon und Post steht auch eine größere Entfernung einem entsprechendem Mandat nicht entgegen.
Wenn Sie dies möchten, dann melden Sie sich doch einfach per E-Mail bei mir.
Sofern Sie lieber einen Anwalt vor Ort beauftragen möchten, so finden Sie einen entsprechenden Anwalt über diese Seite oder auch über die für Ihren Ort zuständige Rechtsanwaltskammer.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Die Frist von 10 Tagen ist Ihnen vom Rechtsanwalt gesetzt worden, es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Frist. Das bedeutet, dass mit Versäumung der Frist nun nicht automatisch Folge XY eintrifft.
Es liegt letztlich an der Kanzlei, wie diese weiter vorgehen wollen.
Möglich ist, dass Sie nichts mehr hören, noch einmal außgerichtlich Post bekommen oder gar gegen Sie gerichtlich vorgegangen wird.
Ob ein (außer)gerichtliches Vorgehen gegen Sie erfolgreich ist, ist schwer zu beurteilen.
Grundsätzlich kann auch bei einem einmaligen Verstoß schon gegen den Störer ( das sind hier Sie ) vorgegangen werden. Auch die Einschaltung eines Anwalts ist möglich.
Aber zunächst muss Ihnen der Verstoß auch nachgewiesen werden. Das bedeutet, der Parkverstoß muss klar dokumentiert sein ( Fotos?). Auch muss die Fläche entsprechend gekennzeichnet sein, sonst kann man Ihnen keinen Vorwurf machen.
Weiter müssen die Formalien der Abmahnung / des Unterlassungsschreibens in Ordnung sein, dies kann ich von hier natürlich nicht beurteilen.
Auch ist zu bedenken, dass bei einem nur kurzfristigen, einmaligen Parkverstoß meines Erachtens die Einschaltung eines Anwalts zu frühzeitig erfolgt ist. Es hätte hier ausgereicht, Sie auf Ihren Parkverstoß hinzuweisen und bei weiteren Verstößen dies entsprechend an einen Anwalt abzugeben ( sog. Schadenminderungspflicht des Geschädigten ).
Auch halte ich die Kosten von 380 € nach erster Einschätzung für überhöht.
Meines Erachtens sollten Sie sich daher gegen das anwaltliche Schreiben zur Wehr setzen. Ziel muss es dabei sein, dass Sie nichts oder nur sehr wenig an die Gegenseite zahlen, ohne weitere Erklärungen abzugeben.
Eine Unterlassungserklärung ist nämlich 30 Jahre lang gültig und Sie müssten den in der Unterlassungserklärung genannten Betrag quasi als Strafe an die Gegenseite zahlen. Dies gilt es natürlich zu vermeiden.
Gerne stehe ich Ihnen zur Seite und bin Ihnen bei der Abwehr des Anwaltschreibens behilflich.
Die Kosten dieser Beratung werden übrigens auf die weiteren Kosten angerechnet.
Dank E-Mail, Fax, Telefon und Post steht auch eine größere Entfernung einem entsprechendem Mandat nicht entgegen.
Wenn Sie dies möchten, dann melden Sie sich doch einfach per E-Mail bei mir.
Sofern Sie lieber einen Anwalt vor Ort beauftragen möchten, so finden Sie einen entsprechenden Anwalt über diese Seite oder auch über die für Ihren Ort zuständige Rechtsanwaltskammer.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt