Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch Abgabe der Unterlassungserklärung und Annahme durch die Gegenseite ist ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Da Verträge grundsätzlich nur zwischen den vertragsschließenden Parteien wirken, hat die vertragliche Verpflichtung der Frau Schmidt zur Unterlassung keine bindende Wirkung für Herrn Schmidt (da dieser ja nicht Vertragspartner ist). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Herr Schmidt Rechtsnachfolger von Frau Schmidt werden würde, da der Rechtsnachfolger eines Unternehmens automatisch als Unterlassungsgläubiger in den Unterlassungsvertrag einrückt, vgl. KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 5 U 137/10.
Allerdings hat z.B. das LG Saarbrücken (Urteil vom 10.12.2008, Az. 9 O 258/08) entschieden, dass zur Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung nicht nur die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens erforderlich ist, sondern der Unterlassungsschuldner auch durch aktives Tun weitere Rechtsverletzungen verhindern müsse. Dazu gehöre auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liege und ihm wirtschaftlich zugute kommt. Dies wird man im Falle von Frau und Herrn Schmidt wohl bejahen müssen, sodass Frau Schmidt ggf. auch für das Verhalten von Herrn Schmidt zur Verantwortung gezogen werden kann.
Nicht zuletzt muss natürlich beachtet werden, dass bei einem berechtigten Unterlassungsanspruch gegen Frau Schmidt auch ein entsprechender Anspruch gegen Herrn Schmidt bestehen würde. Verkauft er nun ebenfalls rechtsverletzend die streitgegenständlichen Produkte, kann er ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt werden und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Insofern halte ich das geplante Vorgehen für äußerst riskant und würde hiervon abraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Abgesehen davon, ob Herr Müller dann ebenfalls einen Unterlassungsanspruch erhält:
Müsste dann Frau Müller die in der Unterlassungserklärung aufgeführte Strafe tatsächlich zahlen, obwohl der Mann das Geschäft führt? Es ist wie gesagt ein Einzelunternehmen, daher kann von Rechtsnachfolger keine Rede sein, vor allen Dingen, wenn der Webshop z.B. eine andere Domain erhält.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wie bereits ausgeführt haftet der Unterlassungsschuldner (=Frau Müller) grundsätzlich nur für eigene Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung. Wenn nun der Ehemann einen Onlineshop unter anderem Namen/Domain eröffnet, ohne dass Frau Müller an der Geschäftsführung beteiligt ist, kann sie hierfür auch nicht in die Haftung genommen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt