Unterlassungserklärung nach Insolvenz

10. September 2015 17:47 |
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Insolvenzrecht


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in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Als Nachfolgeunternehmen eines anderen Unternehmens darf man sich nur bezeichnen, wenn man Teile des Anlage- und Umlaufvermögens erworben und somit den Betrieb quasi übernommen hat. Inhaber einer Unterlassungsforderung dürfte jedoch der Insolvenzverwalter des bisherigen Arbeitgebers sein.

Ich habe 12 Jahre bei einer Firma gearbeitet, die jetzt insolvent ging. Da ich die Branche gut kenne, habe ich mit eigenem Namen selbständig gemacht.
Bei den vorhandenen Kunden habe ich mich dann als Nachfolgefirma der Firma ... vorgestellt.

Nun bekomme ich eine Unterlassungsandrohung von dem alten Arbeitgebewn mit Androhung von rechtlichen Schritten, wenn ich diese Redewendung beibehalte und den Firmennamen in irgendeiner Weise nenne.

Habe ich mich rechtlich falsch verhalten?
10. September 2015 | 18:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragestellerin,

solange Sie nicht das Anlage- und Umlaufvermögen Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vom Insolvenzverwalter gekauft und somit quasi den Betrie übernommen haben, dürfen Sie sich nicht als Nachfolgefirma bezeichnen. Sie dürfen dann nur erwähnen, dass Sie dort gearbeitet haben.

Fraglich ist jedoch, ob der alte Arbeitgeber berechtigt ist, die Unterlassungsforderung geltend zu machen. Inhaber des Unterlassungsanspruchs dürfte der Insolvenzverwalter sein.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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