21. Juli 2025
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16:30
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Thamm
Boninstraße 67
24114 Kiel
Tel: 0174/1734653
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Thamm-__l108725.html
E-Mail: sven.thamm@btkiel.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es ist möglich außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Ein Unterlassungsanspruch besteht in allen Fällen, in denen eine strafbare Beledigung oder üble Nachrede begangen worden ist.
Außergerichtlich ist hiergegen in zwei Teilen vorzugehen: Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Mit einer Abmahnung wird das rechtswidrige Verhalten abgemahnt.
Mit einer anschließenden strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Gegner, dass er die Beleidigung / üble Nachrede künftig unterlässt und – im Wiederholungsfall – eine Strafe zahlt.
Das Verfahren ist beendet, wenn der Gegner diese Unterlassungserklärung unterschreibt.
Sollte es keine außergerichtliche Lösung geben, müsste dieser Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.
Sollten Sie an einer außergerichtlichen Lösung durch einen Rechtsanwalt interessiert sein, müsste hierzu eine entsprechendes Mandat erteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sven Thamm
Rückfrage vom Fragesteller
22. Juli 2025 | 09:39
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, könnten Sie für mich so ein außergerichtliches Schreiben erfassen nach Mandatserteilung für 75 Euro?
Danke ihnen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. Juli 2025 | 13:07
Sehr geehrter Fragesteller, nach Mandatserteilung könnte ein entsprechendes Schreiben erstellt werden. Hierzu werde ich die Angebotsoption nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Thamm
Rechtsanwalt