Unterlagen für Grundbuchberichtigung

5. Oktober 2025 18:13 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


19:46
Hallo

Es gibt 3 Erben (Kinder des Erblassers), Erbe 1 soll gemäss notariellem Testament des Erblassers die Immobilie des Erblassers übernehmen und seine Geschwister finanziell ausgleichen. Er erbt 50% und gleicht je 25% aus. Die Übernahme der Immobilie durch Erbe 1 und der finanzielle Ausgleich wurde durch die Erben in einem privatrechtlichen Erbauseinadersetzungsvertrag (nachfolgend Vertrag) geregelt von allen unterschrieben und alle sind einverstanden.
Reicht für die Umtragung beim Grundbuchamt dieser unterzeichnete Originalvertrag und das notarielle Testament,
oder muss der Vertrag notariell beglaubigt werden oder gar durch den Notar aufgesetzt werden (was ja mit erheblichen Kosten verbunden ist).
Hintergrund der Frage:
Auf der Webseite des Grundbuchamts (Badenwürtemberg) steht :
Die Berichtigung des Grundbuches erfolgt gem. KV 14110 GNotKG gebührenfrei, soweit der Antrag
auf Berichtigung innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintrittt des Erbfalles beim zuständigen
Grundbuchamt eingereicht wird. Sollten Sie jedoch vorhaben binnen zwei Jahren seit dem Erbfall
einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag beurkunden zu lassen (ein Miterbe oder einzelne
Miterben sollen das/die Grundstück/e erhalten), so ist die Eintragung im Grundbuch gebührenfrei,
jedoch nur wenn nicht vorher die Berichtigung auf die Erben stattgefunden hat.
5. Oktober 2025 | 18:53

Antwort

von


(296)
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37083 Goettingen
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E-Mail: mathiasschulze@me.com
Für die Grundbuchumschreibung auf Erbe 1 in Ihrem Fall reicht der privatschriftlich unterzeichnete Erbauseinandersetzungsvertrag NICHT aus. Auch wenn alle Erben sich einig sind und das notarielle Testament sowie der Vertrag vorliegen, verlangt das Grundbuchrecht zwingend eine notarielle Beurkundung oder zumindest eine öffentliche Beglaubigung der Erklärungen zur Auflassung (Eigentumsübertragung) und zur Eintragung im Grundbuch, sobald der Erbteil übertragen wird und nicht (nur) die bloße Erbquote eingetragen werden soll.

Rechtliche Anforderungen an die Grundbuchumschreibung

Bei einer bloßen Umschreibung des Grundbuchs von dem verstorbenen Eigentümer auf die Erbengemeinschaft genügt das notarielle Testament und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts.

Möchte aber – wie in Ihrem Fall – nur EIN Miterbe die Immobilie übernehmen und sollen die anderen durch Ausgleichszahlungen abgefunden werden, bedarf es für die Eigentumsumschreibung auf einen Miterben zwingend eines notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrags ODER zumindest einer notariell beglaubigten Auflassungserklärung aller Erben. Der privat geschlossene Vertrag reicht nicht.

Die notarielle Form ist im § 29 GBO (Grundbuchordnung) für Anträge auf Eigentumsumschreibung und nach § 873 BGB sowie § 925 BGB (Auflassung) zwingend vorgeschrieben.

Gebührenregelung und Frist

Die Gebührenbefreiung nach KV 14110 GNotKG greift in den ersten zwei Jahren ab dem Erbfall auch für einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag und die Eintragung auf einen oder einzelne Miterben – jedoch NUR, wenn nicht zuvor bereits die Erbengemeinschaft als neue Eigentümerin eingetragen wurde.

Die notarielle Beurkundung ist zwar gebührenpflichtig, aber die Grundbuchumschreibung bleibt (wenn die Frist eingehalten wird) gebührenfrei.

Wer zunächst alle Erben als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lässt (Berichtigung), kann von der Befreiung später beim Ausscheiden einzelner Erben nicht mehr profitieren.

Zusammenfassung

Der privat geschlossene Vertrag genügt NICHT für die Eigentumsumschreibung auf einen Miterben.

Es ist eine notarielle Beurkundung oder zumindest öffentliche Beglaubigung der Erklärungen zur Auflassung/Zustimmung aller Erben erforderlich.

Das notarielle Testament wird für den Nachweis der Erbfolge benötigt.

Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Umschreibung im Grundbuch auf einen Miterben (bei notariell beurkundeter Regelung) gebührenfrei.

Empfehlung: Lassen Sie den Erbauseinandersetzungsvertrag notariell beurkunden oder konsultieren Sie einen Notar, um den genauen Ablauf für Ihren Fall (und die Formulierung der Auflassung) sicherzustellen, damit die Umschreibung rechtssicher erfolgen kann.


Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2025 | 19:14

Sie schreiben : ..oder zumindest öffentliche Beglaubigung der Erklärungen zur Auflassung/Zustimmung aller Erben erforderlich.

Heist das, dass eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften des privatrechtlichen Erbauseinandersetzungsvertrages in dem die Erben, die abgefunden werden, der Übernahme durch Erbe 1 zustimmen genügt?

Hintergrund: Eine Unterschriftsbestätigung (Beglaubigung eines Vertrags) beim Notar ist mit sehr viel geringeren Kosten verbunden als ein notarieller Vertrag. Dies müsste hier in einem Zirkulationsverfahren gemacht werden da die Miterben in D verteilt sind.
Danke für die Beantwortung der Nachfrage.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Oktober 2025 | 19:46

In Ihrem Fall genügt grundsätzlich eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften aller Erben unter der Erbauseinandersetzungsvereinbarung, um die Umschreibung im Grundbuch auf den übernehmenden Miterben durchzuführen – eine notarielle Beurkundung des gesamten Vertrags ist NICHT zwingend erforderlich, solange keine besondere erbrechtliche oder steuerliche Konstellation (z.B. Pflichtteilsstrafklausel, Behindertentestament) vorliegt.

Voraussetzungen und Ablauf

Die notarielle Beglaubigung bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschriften aller beteiligten Erben auf dem Vertrag – nicht den Inhalt selbst. Dies ist für das Grundbuchamt ausreichend, da der wesentliche Eigentumserwerb vom Miterben (durch Abschichtung oder Übernahme) in der unterschriebenen Vereinbarung und nicht in der reinen Auflassungserklärung geregelt ist.

Das Zirkulationsverfahren ist in solchen Konstellationen gerade wegen der räumlichen Verteilung sinnvoll und anerkannt.

Reichen Sie beim Grundbuchamt ein: das notarielle Testament (Nachweis der Erbfolge), die original unterschriebene und notariell beglaubigte Erbauseinandersetzungsvereinbarung, sowie ggf. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und Personalausweise der Parteien.

Besonderheiten

Sollte auf einen besonderen Nachweis des Nichtbestehens von Pflichtteilsansprüchen abgestellt werden (bei Pflichtteilsstrafklauseln o.ä.), kann unter Umständen eine noch strengere Form (notarielle eidesstattliche Versicherung) erforderlich sein – aber in der typischen Erbauseinandersetzung nach notarieller Verfügung genügt die Unterschriftsbeglaubigung.

Die offizielle Aussage vieler Notariate und Grundbuchämter bestätigt die Zulässigkeit der öffentlichen Beglaubigung für diesen Lösungsweg ausdrücklich.

Fazit:
Eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften unter der Erbauseinandersetzungsvereinbarung, in der der/die übernehmende/n Erbe/n und die abgefundenen Erben ihren Willen nachvollziehbar dokumentieren, ist ausreichend für das Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung, wenn kein zusätzlicher Sonderfall vorliegt. Eine vollständige notarielle Beurkundung ist in Ihrem Fall also nur optional – nicht gesetzlich erforderlich

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