Unterhaltszahlungen für die Ehefrau

27. August 2004 11:28 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich bin voll erwerbsgemindert und muss leider von Grundsicherung leben. Bei der Berechnung dieser wird das Einkommen meines Ehemannes, wir sind verheiratet und leben nicht getrennt, voll angerechnet, obwohl wir auch ein 12-jähriges Kind haben, weil mein Ehemann unterhaltspflichtig nur gegenüber mir, aber nicht gegenüber des im gemeinsamen Haushalt lebendes Kindes sei. Ihm werden keine Freibeträge eingeräumt, und er fühlt sich benachteiligt im Vergleich zu Ehemännern, die offiziell getrennt von ihren Frauen leben oder sogar schon geschieden sind. Solche Männer sind auch unterhaltspflichtig, aber haben viel höhere Freibeträge für den eigenen Bedarf - ca. 1000,00 Euro im Monat, wenn sie erwerbstätig sind und wenn sie arbeitslos sind, sind sie sogar von der Unterhaltspflicht befreit. Mein Ehemann ist der Meinung, dass er nie wieder mehr Geld für den eigenen Bedarf als der Sozialhilfesatz haben dürfe, wenn er mit mir verheiratet bliebe. Ist das wirklich so? In diesem Fall wäre er wirklich absolut benachteiligt und mein Kind auch, weil ich immer an erster Stelle gestellt werde. Verstößt das nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz?

Mit freundlichen Grüßen

v.k.
27. August 2004 | 15:55

Antwort

von


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Tel: 0221-79077052
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Sehr geehrte Rechttssuchende,

unterhaltsrechtlich sind die Angelegenheit wie folgt aus:
Bei intakter Ehe - davon gehe ich einfach einmal aus - wird den Kindern in Form des sog. Naturalunterhaltes der Unterhalt gewährt, also durch Versorgung und Betreuung des Kindes. Die Eltern sind dann nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet.

Ist das Kind z.B. in einem Internat, so sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Eine Ungleichbehandlung ist hier auch nicht zu sehen.
Denn, wenn Sie nicht mehr mit Ihrem Mann zusammenleben, dann wird auch das Einkommen Ihres Mannes nicht berücksichtigt. Sie haben daher auch kein anrechenbares Einkommen.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Gleiches gilt gemäß Düsseldorfer Tabelle (Anmerkung B IV) auch für den Trennungs-/nachehelichen Unterhalt, dort heißt es wörtlich:

"Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 840 €
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 730 €"

Ich hoffe Ihnen damit einen Hinweis auf gegegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Klaus Wille
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