Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Richtig ist, dass volljährige Kinder grundsätzlich für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich sind. Solange sich das Kind jedoch in der allgemeinen Schul- und Berufsausbildung befindet, ist es bedürftig. Hierbei hat das Kind jedoch auch die Verpflichtung, die Ausbildung zügig und zielstrebig zu absolvieren.
Die Unterhaltszahlung kann demnach nicht ohne weiteres ab dem 18. Geburtstag gekürzt werden.
Bei volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt geht das OLG Naumburg von einem Bedarf von 590 € + 85 € ausbildungsbedingtem Mehrbedarf aus. Der Selbstbehalt für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner beträgt 1010 € .
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau RAin Reeder,
es wäre mir hilfreich gewesen zu wissen, wo es steht, daß volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,( Sachsen-Anhalt beträgt die Schulpflicht 13 Jahre!!!)
bedürftig sind und die Kürzung nicht korrekt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Cheffo
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Zum einen ergibt sich aus § 1603 II 2 BGB, dass unverheiratete volljährige Kinder minderjährigen Kindern gleichstehen, solange sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen (eventuell analog anwendbar). Zum anderen besagt § 1610 BGB, dass Eltern Kindern die Vorbildung zu einem angemessenen Beruf schulden. Die Höhe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Sofern der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist, wird er eine höheren Unterhalt zahlen müssen.(Siehe erste Antwort).