vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Sollte der Unterhaltstiel tatsächlich keine zeitliche Begrenzung aufweisen, so können Sie bzw. Ihr Sohn auch weiter aus diesem den Unterhalt verlangen. Nur wenn der Titel die Regelung enthält, dass dieser bis zur Volljährigkeit des Kindes gelten soll, können aus dem Titel auch keine Rechte mehr geltend gemacht werden.
Somit kann der Kindesvater nicht einfach die Unterhalszahlungen für Ihren Sohn einstellen. Vielmehr müsste er Abänderungsklage einreichen um die Vollstreckbarkeit des vorhandenen Titels herbeizuführen.
Allerdings sollte beachtet werden, ob nicht durch die Volljährigkeit ein höherer Anspruch gegenüber dem Kindesvater besteht. In einem solchen Fall müsste eine Abänderung durch Ihren Sohn verlangt werden.
Ihr Sohn hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch, solange er sich in der (ersten) Ausbildung befindet. Dies folgt daraus, dass Kinder in der Regel nicht ihren eigenen Unterhalt während der Ausbildung bestreiten können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Wenn meine Tochter nächstes auch volljährig ist, in der allgemeinen Schulbildung ist (Gymnasium), werden dann auch beide Elternteile in bar herangezogen oder zählt sie zu den previligierten Volljährigen, die noch zu Hause wohnen und nach der Düsseldorfer Tabelle vom Kindesvater bezahlt wird?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Tochter gehört ab diesem Zeitpunkt wohl zu den privilegierten Volljährigen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass nur der Vater unterhaltsverpflichtet ist. Vielmehr sind auch hier beide Elternteile ab der Volljährigkeit zum Barunterhalt verpflichtet. Dies bedeutet, dass eine Berechnung, ähnlich wie bei Ihrem Sohn zum jetzigen Zeitpunkt, vorzunehmen ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de