28. November 2024
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01:38
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) haben Kinder Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder unzureichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Allerdings entfällt dieser Anspruch, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet und mit dem neuen Ehepartner zusammenlebt, vgl. § 1 abs. 1 Zif 2 UVorschG:
[i]... im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt[/i].
In Ihrem Fall, da Sie zwar verheiratet sind, aber getrennt von Ihrem Ehemann leben, könnte der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss weiterhin bestehen, wenn Sie dauerhaft getrennt leben.
Wenn Sie und Ihr Ehemann dauerhaft getrennt leben, sollte der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind weiterhin bestehen.
Es ist dann ratsam, beim zuständigen Jugendamt Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen und dabei auf die tatsächliche Trennung von Ihrem Ehemann hinzuweisen. Fügen Sie Nachweise über das getrennte Leben bei, wie zum Beispiel Meldebescheinigungen oder eidesstattliche Erklärungen.
Mit freundlichen Grüßen