Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Ist die Ehefrau unterhaltspflichtig? Würde sich das Sozialamt die Grundsicherung bei Ihr wiederholen (Frage, da das Jobcenter bisher nicht auf Unterhaltsanspruch zurückgegriffen hat)?
Grundsätzlich besteht als Ehefrau die Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt beizutragen, leben beide dauerhaft getrennt, kann ein Trennungsunterhalt gefordert werden. Die Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche wird vom Jobcenter gefordert bzw. im Rahmen dieser Ansprüche vom Sozialamt durchgesetzt.
Beim Trennungsunterhalt könnte aufgrund der langen Zeit der Trennung Verwirkung entgegengehalten werden, ob dieser Einwand Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom Sozialamt/Jobcenter/Gericht ab. Eine Prognose kann hier nicht gegeben werden, es ist stets eine Einzelfallentscheidung.
2. Der Ehemann hatte vor dem Eintritt der Schwerbehinderung Gelegenheit Rentenbeiträge zu leisten, hat dies Allerdings versäumt (Teils wegen Umgehung der Unterhaltspflicht an die Kinder durch 400 Euro Job/schwarzarbeit, teils durch nicht Einzahlung in Rentenversicherung bei selbstständiger Tätigkeit).
Theoretisch schon, habe diesen Einwand jedoch noch nicht erfolgreich erlebt.
3. Ist es möglich mittels Scheidung eine Unterhaltspflicht abzuwenden(Unterhaltspflicht auszuschließen wenn beide Parteien einwilligen->Sittenwidrigkeit)?
Nein, nicht automatisch, dann bestünde ein Anspruch wegen Krankheit und Not auf nachehelichen Anspruch.
4. Wird bei der Grundsicherung die Tatsache, dass der Antragsteller (Ehemann) die Rente frühzeitig beziehen will grundsicherungsmindernd berücksichtigt?)
nein, das ist sein gutes Recht, es sei denn, er handelt mutwillig (hier wohl krank und nicht arbeitsfähig, zudem empfohlen).
5. Beide Parteien haben Vermögen, das Sie an Ihre Kinder übertragen wollen, ist das möglich bevor die Altersrente in Kraft tritt? Oder wird eine Übertragung rückwirkend angerechnet?
Das Sozialamt kann dies 10 Jahre rückwirkend zurückfordern! Das ist unabhängig vom Unterhalt und hat etwas mit dem vermögen des Anspruchsberechtigten zu tun. Dies ist der wahrscheinlichste Weg in Ihrem Fall, bevor Unterhalt geltend gemacht wird.
6. Sind Kinder unterhaltspflichtig, wenn diese jeweils unter 100T€ verdienen? Werden Ehepartner mit einbezogen bei dem Einkommen der Kinder? Wird das Einkommen der Kinder zusammengerechnet? Oder gilt die 100T€ grenze für jedes Kind (Ehegemeinschaft) individuell?
Der Unterhaltsverpflichtete hat eine Freigrenze ab 1.1.2020 von 100.000 EUR brutto pro Jahr, die Ehegatten werden nicht direkt herangezogen - allerdings indirekt fiktiv über einen Unterhaltsanspruch des Kindes des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Ehemann des Kindes.
7. Kann der Ehemann den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte frei wählen? Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt. Ein Termin zur Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte wurde gesetzt/Frist zum Antworten. Frage bezieht sich darauf, ob der getrennt lebende Ehepartner vorher eine Scheidung rechtskräftig durchsetzten könnte (da Trennungsjahr überschritten).
s.o. wegen nachehelichen Unterhalt.
In Ihrer Konstellation empfiehlt es sich frühzeitig, bevor (!) das Sozialamt Ansprüche geltend macht, sofort einen Beratungstermin beim Anwalt zu machen, der das individuell durchprüft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.Ist die Ehefrau unterhaltspflichtig? Würde sich das Sozialamt die Grundsicherung bei Ihr wiederholen (Frage, da das Jobcenter bisher nicht auf Unterhaltsanspruch zurückgegriffen hat)?
Grundsätzlich besteht als Ehefrau die Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt beizutragen, leben beide dauerhaft getrennt, kann ein Trennungsunterhalt gefordert werden. Die Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche wird vom Jobcenter gefordert bzw. im Rahmen dieser Ansprüche vom Sozialamt durchgesetzt.
Beim Trennungsunterhalt könnte aufgrund der langen Zeit der Trennung Verwirkung entgegengehalten werden, ob dieser Einwand Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom Sozialamt/Jobcenter/Gericht ab. Eine Prognose kann hier nicht gegeben werden, es ist stets eine Einzelfallentscheidung.
2. Der Ehemann hatte vor dem Eintritt der Schwerbehinderung Gelegenheit Rentenbeiträge zu leisten, hat dies Allerdings versäumt (Teils wegen Umgehung der Unterhaltspflicht an die Kinder durch 400 Euro Job/schwarzarbeit, teils durch nicht Einzahlung in Rentenversicherung bei selbstständiger Tätigkeit).
Theoretisch schon, habe diesen Einwand jedoch noch nicht erfolgreich erlebt.
3. Ist es möglich mittels Scheidung eine Unterhaltspflicht abzuwenden(Unterhaltspflicht auszuschließen wenn beide Parteien einwilligen->Sittenwidrigkeit)?
Nein, nicht automatisch, dann bestünde ein Anspruch wegen Krankheit und Not auf nachehelichen Anspruch.
4. Wird bei der Grundsicherung die Tatsache, dass der Antragsteller (Ehemann) die Rente frühzeitig beziehen will grundsicherungsmindernd berücksichtigt?)
nein, das ist sein gutes Recht, es sei denn, er handelt mutwillig (hier wohl krank und nicht arbeitsfähig, zudem empfohlen).
5. Beide Parteien haben Vermögen, das Sie an Ihre Kinder übertragen wollen, ist das möglich bevor die Altersrente in Kraft tritt? Oder wird eine Übertragung rückwirkend angerechnet?
Das Sozialamt kann dies 10 Jahre rückwirkend zurückfordern! Das ist unabhängig vom Unterhalt und hat etwas mit dem vermögen des Anspruchsberechtigten zu tun. Dies ist der wahrscheinlichste Weg in Ihrem Fall, bevor Unterhalt geltend gemacht wird.
6. Sind Kinder unterhaltspflichtig, wenn diese jeweils unter 100T€ verdienen? Werden Ehepartner mit einbezogen bei dem Einkommen der Kinder? Wird das Einkommen der Kinder zusammengerechnet? Oder gilt die 100T€ grenze für jedes Kind (Ehegemeinschaft) individuell?
Der Unterhaltsverpflichtete hat eine Freigrenze ab 1.1.2020 von 100.000 EUR brutto pro Jahr, die Ehegatten werden nicht direkt herangezogen - allerdings indirekt fiktiv über einen Unterhaltsanspruch des Kindes des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Ehemann des Kindes.
7. Kann der Ehemann den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte frei wählen? Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt. Ein Termin zur Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte wurde gesetzt/Frist zum Antworten. Frage bezieht sich darauf, ob der getrennt lebende Ehepartner vorher eine Scheidung rechtskräftig durchsetzten könnte (da Trennungsjahr überschritten).
s.o. wegen nachehelichen Unterhalt.
In Ihrer Konstellation empfiehlt es sich frühzeitig, bevor (!) das Sozialamt Ansprüche geltend macht, sofort einen Beratungstermin beim Anwalt zu machen, der das individuell durchprüft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen