Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal unterscheidet man Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung( Trennungsunterhalt) und Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung( nachehelichen Unterhalt)
Beide Unterhaltsarten sind rechtlich völlig unterschiedlich zu bewerten.
So ist der Trennungsunterhalt nach dem Gesetz unverzichtbar. Er kann nur 20 % niedriger als geschuldet vereinbart werden.
Den Trennungsunterhalt würde ich höher ansetzen.
Es ist zwar so, dass Ihre Frau nach Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich verpflichtet ist, sich selbst zu unterhalten.
Sie kann sich dann nicht mehr auf ihre verlustbringende selbständige Tätigkeit berufen, sondern muss alles tun, um eine Tätigkeit zu finden, die der vor der Ehe ausgeübten einkommensmäßig entspricht.
So muss sie 20-30 Bewerbungen schreiben und auch unterwertige Arbeit annehmen.
Schafft sie das nicht, wird das, was sie verdient ihr als Einkommen zugerechnet.
Wenn ich, grob gesprochen, bei Ihrer Frau ein Einkommen von 1200 Euro ansetze und bei Ihnen die 8000 Euro würde es so gerechnet, dass zuerst von beiden Einkommen 5 %, dann von beiden Einkommen 10 % abgezogen würden.
Der Rest würde dann addiert, durch 2 geteilt und von der einen Hälfte, das was die Frau selbst verdient ( also die angenommenen 1. 200 Euro bereinigt um 5 % und um 10 % ) abgezogen.
Der Rest wäre der Ihrer Frau zustehende Unterhalt.
Sie können natürlich von den 8000 Euro auch Abzüge machen, ZB bestimmte Schulden falls berücksichtigungswürdig und eine Altersvorsorge, die Sie noch zusätzlich haben in Höhe von 4 % Ihres Bruttoeinkommens.
Selbst wenn ich diese Abzüge vornehme dürfte aber noch einiges an Unterhalt übrig bleiben.
Nach den Leitlinien einiger Gerichte( zB Oberlandesgericht Frankfurt) kann bei einem Unterhalt über 2500 Euro sich der Unterhalt als konkreter Bedarf darstellen.
Ein über 2500 Euro hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden.
Das bedeutet, dass hier die Ehefrau darlegen muss, was sie genau benötigt , welche Ausgaben sie konkret hat.
Das bekommt sie dann als Unterhalt
Die konkrete Darlegung kann auch dadurch geschehen, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung dargelegt werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten – Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus – ist hierauf anzurechnen.
Die 1700 Euro sind daher ein durchaus realistischer Betrag, der Sie nicht benachteiligt.
Was die Unterhaltsdauer anbelangt, so nehmen die Gerichte eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf 30 % der Ehezeit vor.
Wenn Sie also 9 Jahre lang verheiratet waren, würde der von einem Gericht ausgeurteilte Unterhalt auf 3 Jahre zeitlich beschränkt sein, ausgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
Diese Begrenzung gilt nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht aber für den Trennungsunterhalt.
Alles in allem in das Ihnen gemachte Angebot durchaus realistisch und benachteiligt Sie keineswegs.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Schiessl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 18.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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