9. Februar 2006
|
08:13
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
unterhaltspflichtig im Sinne eines familienrechtlichen Anspruches sind Sie nicht.
Die Freundin kann nun Ansprüche auf Leistungen nach dem ALGII (HartzIV) bei der zuständigen ARGE geltend machen. Und nun kommt das ABER:
Dort wird ggfs. Ihr Einkommen nun im Rahmen der sogenannten Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
Zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 III SGB II gehört auch der Partner des Arbeitsuchenden. Als solcher gilt der Lebenspartner bzw die Person, die mit dem Arbeitsuchenden in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Wenn die Beziehung ernsthaft und langfristig ist, und für beide Partner klar ist, dass sie dem anderen auch in Notfällen helfen wollen, also wenn die Beziehung ganz ähnlich wie eine Ehe ist, ist sie eheähnlich und Ihre Einkünfte werden dann angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle