Unterhaltspflicht für arbeitslose Freundin

9. Februar 2006 06:35 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Hallo,
meine Freundin (29 Jahre) lebt zusammen mir mir in meiner Mietwohnung.

Sie hat nun Ihre vom Vater finanzierte Ausbildung aus psychischen Gründen abgebrochen und wird nun keine weitere Unterstützung mehr von ihm erhalten. (Eine Ausbildung hat sie schon absolviert. Das ist aber länger her und in diesem Bereich kann / will sie nicht mehr arbeiten).

Wenn Sie sich nun arbeitslos meldet, bin ich dann unterhaltspflichtig ?
Welche Ansprüche kann Sie beim Arbeitsamt geltend machen ?

Danke im Voraus.
9. Februar 2006 | 08:13

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


unterhaltspflichtig im Sinne eines familienrechtlichen Anspruches sind Sie nicht.


Die Freundin kann nun Ansprüche auf Leistungen nach dem ALGII (HartzIV) bei der zuständigen ARGE geltend machen. Und nun kommt das ABER:

Dort wird ggfs. Ihr Einkommen nun im Rahmen der sogenannten Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 III SGB II gehört auch der Partner des Arbeitsuchenden. Als solcher gilt der Lebenspartner bzw die Person, die mit dem Arbeitsuchenden in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Wenn die Beziehung ernsthaft und langfristig ist, und für beide Partner klar ist, dass sie dem anderen auch in Notfällen helfen wollen, also wenn die Beziehung ganz ähnlich wie eine Ehe ist, ist sie eheähnlich und Ihre Einkünfte werden dann angerechnet.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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