Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Ihre Mutter ist für Sie aufgrund des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) weiterhin dem Grunde nach unterhaltspflichtig, und zwar unabhängig davon ob sie damals in die Ehelicherklärung eingewilligt hat oder nicht.
Mit dem Inkrafttreten der Abschaffung der (verfassungswidrigen) Ehelicherklärung wurde nämlich durch die Übergangsvorschrift des Art. 224 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimmt, dass der Vater bei Einwilligung der Mutter unterhaltspflichtig „bleibt", vorrangig gegenüber der Mutter.
Lediglich die elterliche Sorge verbleibt allein bei Ihrem Vater, siehe § 1672 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 224 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.
Somit muss Ihre Mutter für Ihren Ausbildungsunterhalt aufkommen, wenn und soweit Ihr Vater (der ja „vorrangig" verpflichtet bleibt) hierzu finanziell nicht in der Lage ist.
2.
Wenn Sie Leistungen nach dem BAföG beantragen, müssen Sie zunächst Einkommensnachweise Ihrer unterhaltspflichtigen Eltern vorlegen, aufgrund dessen die Höhe eines möglichen Forderanspruchs berechnet wird.
Soweit Sie Unterhaltsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs beziehen, sind diese gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in der Regel anrechnungsfrei.
Wenn Sie keine Unterhaltsleistungen von Ihren Eltern erhalten, sich aber herausstellt, dass diese unterhaltspflichtig und leistungsfähig sind und dies nachweisen, ist es durchaus möglich, dennoch die Förderleistungen zu erhalten.
In diesem Fall kann (muss aber nicht) die Behörde von ihrem Recht Gebrauch machen, die Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen. Denn gemäß § 37 BAföG gehen die Unterhaltsansprüche (und auch die unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüche hinsichtlich Einkommen und Vermögen der Eltern) auf den Leistungsträger des Staates über, soweit Leistungen gewährt worden sind, und zwar kraft Gesetzes, ohne dass Sie Ihre möglichen Ansprüche abtreten müssten.
Das praktische Problem besteht darin, dass das BAföG-Amt nicht von sich aus tätig werden muss. Hier gilt es, das Amt davon zu überzeugen, dass Sie Ihre Ausbildung nur dann erfolgreich abschließen können, wenn Sie zunächst (vorläufig) die Leistungen gewährt bekommen, da ein Gerichtsprozess gegen Ihre Eltern - noch dazu mit Auslandsbezug - zu langwierig ist.
Hierbei müssen Sie sich auf den Grundsatz der Ausbildungsförderung berufen, der in § 1 BAföG verankert ist:
„Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick zu Ihren Rechtsfragen verschaffen, ansonsten dürfen Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
soweit Ihre Eltern keinen Unterhalt leisten oder zu Unterhaltszahlungen oder zur Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bereit sind, besteht hinsichtlich der Ausbildungsförderung die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG zu stellen. Dies hatte ich vergessen, zu erwähnen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
1.
Ihre Mutter ist für Sie aufgrund des Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) weiterhin dem Grunde nach unterhaltspflichtig, und zwar unabhängig davon ob sie damals in die Ehelicherklärung eingewilligt hat oder nicht.
Mit dem Inkrafttreten der Abschaffung der (verfassungswidrigen) Ehelicherklärung wurde nämlich durch die Übergangsvorschrift des Art. 224 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimmt, dass der Vater bei Einwilligung der Mutter unterhaltspflichtig „bleibt", vorrangig gegenüber der Mutter.
Lediglich die elterliche Sorge verbleibt allein bei Ihrem Vater, siehe § 1672 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 224 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.
Somit muss Ihre Mutter für Ihren Ausbildungsunterhalt aufkommen, wenn und soweit Ihr Vater (der ja „vorrangig" verpflichtet bleibt) hierzu finanziell nicht in der Lage ist.
2.
Wenn Sie Leistungen nach dem BAföG beantragen, müssen Sie zunächst Einkommensnachweise Ihrer unterhaltspflichtigen Eltern vorlegen, aufgrund dessen die Höhe eines möglichen Forderanspruchs berechnet wird.
Soweit Sie Unterhaltsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs beziehen, sind diese gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in der Regel anrechnungsfrei.
Wenn Sie keine Unterhaltsleistungen von Ihren Eltern erhalten, sich aber herausstellt, dass diese unterhaltspflichtig und leistungsfähig sind und dies nachweisen, ist es durchaus möglich, dennoch die Förderleistungen zu erhalten.
In diesem Fall kann (muss aber nicht) die Behörde von ihrem Recht Gebrauch machen, die Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen. Denn gemäß § 37 BAföG gehen die Unterhaltsansprüche (und auch die unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüche hinsichtlich Einkommen und Vermögen der Eltern) auf den Leistungsträger des Staates über, soweit Leistungen gewährt worden sind, und zwar kraft Gesetzes, ohne dass Sie Ihre möglichen Ansprüche abtreten müssten.
Das praktische Problem besteht darin, dass das BAföG-Amt nicht von sich aus tätig werden muss. Hier gilt es, das Amt davon zu überzeugen, dass Sie Ihre Ausbildung nur dann erfolgreich abschließen können, wenn Sie zunächst (vorläufig) die Leistungen gewährt bekommen, da ein Gerichtsprozess gegen Ihre Eltern - noch dazu mit Auslandsbezug - zu langwierig ist.
Hierbei müssen Sie sich auf den Grundsatz der Ausbildungsförderung berufen, der in § 1 BAföG verankert ist:
„Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick zu Ihren Rechtsfragen verschaffen, ansonsten dürfen Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
8. Juli 2011 | 15:43
Sehr geehrter Ratsuchender,soweit Ihre Eltern keinen Unterhalt leisten oder zu Unterhaltszahlungen oder zur Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bereit sind, besteht hinsichtlich der Ausbildungsförderung die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG zu stellen. Dies hatte ich vergessen, zu erwähnen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt