Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine Lohnpfändung erfolgt dadurch, dass nach § 829 ZPO das Gericht dem Drittschuldner (Arbeitgeber) verbietet, an den Schuldner (Sie) zuzahlen undnach § 835 ZPO die gepfändte Forderung dem Gläubiger zur Einziehung überweist.
Bei einem Titel über eine Verpflichtung zur Zahlung fortlaufenden Unterhalts bleibt ein Lohnpfändung wirksam und gültig, solange der Titel besteht und nicht etwa Ihr Arbeitsverhältnis endet.
2.
Eine Lohnpfändung wegen laufenden Unterhalt kann davon abgesehen nur aufgehoben werden, wenn der Gläubiger auf die durch die aufgrund der Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte VERZICHTET (§ 843 Abs. 1 ZPO). Der Verzicht erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung und muss auch dem Drittschuldner zugestellt werden.
Einen solchen Verzicht zu erwirken, ist erfahrungsgemäß schwierig und erfordert viel Verhandlungsgeschick. Ich rate Ihnen daher, eine Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
hört sich nicht gut an... eine Frage hätte ich noch: endet die Laufzeit des Titels automatisch mit Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes? Eine evtl. Unterhaltsverlängerung durch Ausbildung zB. ist dem Gericht bei Ausstellung ja nicht bekannt. Den Titel selbst habe ich nie zu Gesicht bekommen.
Grüsse,
Sehr geeehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ob der Titel sich auf die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes beschränkt, richte sich nach dem Inhalt des Titels, den ich nicht kenne. Ein Titel mit der Verpflichtung zu laufendem Kindesunterhalt ist im Allgemeinen NICHT auf die Zeit bis Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beschränkt.
Es ist ein verbreiteter Irrtum, der Unterhaltsansrpruch eines Kindes sei an seine Minderjährigkeit geknüpft. Vorraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist nicht die Minderjährigkeit eines Kindes, sondern seine BEDÜRFTIGKEIT (§ 1602 BGB). Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt "den gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf".
2.
Ein Titel über laufenden Unterhalt gilt solange, bis eine ABÄNDERUNG erfolgt.
§ 323 ZPO:
"Enthält ein Titeleine Verpflichung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen."
3.
Nach § 1605 Abs. 1 BGB haben Sie einen AUSKUNFTSANSPRUCH, den Sie ggf. geltend machen können und müssen. Von allein geschieht nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann