27. April 2012
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19:40
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Auch im Insolvenzverfahren kann in den sogenannten Vorrechtsbereich des § 850d ZPO vollstreckt werden, d.h. die Pfändungsbeschränkungen entfallen. Dem Schuldner hat als "Sockelbetrag" der notwendige Unterhalt zu verbleiben. Dieser entspricht nach der Rechtsprechung des BGH dem notwendigen Lebensunterhalt im Sozialhilferecht des SGB XII. Der notwendige Lebensunterhalt nach dem SGB XII wird wie folgt ermittelt: Regelbedarf (= EUR 374,- für eine erwachsene alleinstehende Üerson) + Mehrbedarf + Sonderbedarf + Unterkunftskosten + Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge. Da die Berechnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgt, kann in Ihrem Fall leider nicht abschließend beurteilt werden, ob der Betrag von EUR 850,- zu niedrig bemessen wurde. Sofern die Summe von EUR 850,- nicht Ihren notwendigen Lebensunterhalt deckt, wird das Vollstreckungsgericht auf Ihren Antrag hin die Pfändungsfreigrenze neu festlegen, d.h. erhöhen müssen. Da der Nachweis der Höhe der jeweiligen Sozialhilfesätze durch eine Bescheinigung der Sozialbehörde geführt wird, ist Ihnen zu empfehlen, dort eine Berechnung Ihres notwendigen Lebensunterhalts durchführen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin