Unterhaltskürzung

| 9. Januar 2007 13:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich bin rechtskräftig geschieden und Mutter von 2kindern, welche beide bei mir wohnhaft sind. Mein Nettoverdienst beträgt 880 Euro.+ Kindergeld.
Mein Ex-Mann verdient im Durchschnitt monatl. 1.556 Euro netto, hinzuzusetzen sind 1/2 Gehalt betr. Urlaubsgeld.
Im Jahre 2006 zahlte er für die beiden Kinder (12 + 8 Jahre) zusammen 441,00 Euro an Kindesunterhalt.
Er wurde aufgefordert für die ältere Tochter, da diese im August 2006 12 Jahre alt geworden ist, 332 Euro und für die jüngere Tochter 282 Euro zu zahlen.
Sein Anwalt schrieb jetzt:
Er hat 1000 Euro Selbstbehalt und bezogen auf sein Einkommen (allerdings gerechnet ohne Urlaubsgeld) die 5 Prozent-Pauschale, so dass zum Unterhalt 478,20 Euro verbleiben. Laut dem Unterhalt wäre eine Mangelbedarfsberechnung geboten. Er korrigiert ab Januar 2007 die Pauschalrechnung, da allein die Anfahrt zum Arbeitsplatz 2 - 3 x in der Woche 200 km betragen würde. Hierzu ist zu sagen, dass mein Ex-Mann gleichfalls in derselben Stadt (Berlin)wie wir eine Wohnung innehält, er sich jedoch aus steuerrechtlichen Vorzügen wahrscheinlich bei seiner Freundin angemeldet hat, welche 200 km entfernt von uns wohnt.
Seine Arbeitsstelle, wo wir im übrigen beide beschäftigt sind, liegt in der Stadt wo wir wohnen, und nicht wo seine Freundin wohnt.
Aus den Mehrkosten für die Fahrt zur Arbeit verbleibt nach seiner Rechnung jetzt nur noch Kindesunterhaltszahlungen für beide Kinder zusammen in Höhe von 275,00 Euro.

Kann er diese Regelung so treffen? Es ist mir völlig unverständlich, den er ist jetzt anscheinend an 2 Orten gemeldet
um weniger kindesunterhalt zahlen zu müssen und um steuern / fahrkostenerstattung , absetzen zu können.


Mit freundlichen Grüßen
9. Januar 2007 | 16:26

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf den Kindesunterhalt hat Ihre Mann einen Selbstbehalt in Höhe von 890 EUR.

Ihr Mann ist auf jeden Fall verpflichtet, den Mindestunterhalt zu zahlen, d.h. 247 Eur für die 8-jährige Tochter und 291 Eur für die 12 jährige Tochter. Ihr Mann muß daher mindestens 538 EUR an Kindesunterhalt zahlen. Ich halte auch Ihren geforderten Betrag (insgesamt 614 Eur) unangemessen hoch.

Dies paßt auch von seinen Einkommensverhältnissen. Der Ex- Mann bleibt trotzdem über den Selbstbehalt. Sollte Ihr Mann dies nicht können, weil er Abzüge machten möchte, so muß geprüft werden, ob diese nicht gekürzt werden können.

Die Fahrtkosten dürfen beim Kindesunterhalt in der Regel nur 150 EUR betragen.

Wenn Ihr Ex Mann eine Mangelfallberechnung aufstellen will, dann kann er - aus Kostengründen - auch gezwungen werden, seinen Wohnort zu verändern, um weniger Fahrtkosten zu haben. Außerdem ist zu untersuchen, ob er nicht mit der Bahn, etc. günstiger fahren kann.

Nach alledem halte ich auf jeden Fall den o.g. Mindestbetrag (insgeamt 538 EUR) für angemessen.

Ich rate Ihnen zu einem Anwalt zu gehen und den Mann aufzufordern eine sog. Jugendamtsurkunde in dieser Höhe zu errichten (falls diese noch nicht vorliegt). Dies ist ein vollstreckbarer Titel, der beim Jugendamt kostenlos zu erstellen ist.

Im übrigen: auch wenn man den Selbstbehalt auf 1000 EUR setzen würde, muß ihr Mann mindestens den Unterhalt (538 EUR) zahlen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt

Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebene Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.




Rechtsanwalt Klaus Wille

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen dank für die rasche Antwort. Diese hat mir sehr geholfen.

Mfg
S. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Klaus Wille »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Vielen dank für die rasche Antwort. Diese hat mir sehr geholfen.

Mfg
S.


ANTWORT VON

(163)

Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht