19. April 2016
|
14:40
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Frage betrifft die Problematik des Kindesunterhalts.
Die Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Man unterscheidet den Unterhalt durch Betreuung und den Barunterhalt. D.h., derjenige Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, leistet Unterhalt durch Betreuung, während derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht aufhalten, zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Barunterhaltspflichtig sind in diesem Fall Sie, da die beiden Kinder bei der Mutter wohnen und in Zukunft auch bei ihr wohnen sollen.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich, wenn Sie einer nicht selbstständigen Arbeitstätigkeit nachgehen, nach Ihrem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Gegebenenfalls sind dann noch Abzüge vorzunehmen, beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen oder bestimmte Verbindlichkeiten. Ist Ihr Nettoeinkommen auf diese Weise bereinigt, lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, wie hoch der Kindesunterhalt ist.
Auf Kindesunterhalt können die Eltern nicht verzichten. Eine Vereinbarung, wonach auf den Laufenden Kindesunterhalt verzichtet würde, wäre unwirksam.
2.
Diese unterhaltsrechtlichen Gegebenheiten vorausgesetzt, ergibt sich bezüglich Ihrer Planung folgendes:
Wenn Sie Ihren hälftigen Miteigentumsanteil an Ihrem Hausgrundstück einerseits an Ihre ehemalige Lebensgefährtin verkaufen und die weitere Hälfte an Ihre beiden Kinder verschenken, ändert das an Ihrer Verpflichtung, Barunterhalt nach den oben genannten Grundsätzen zu zahlen, nichts.
Die Schenkung müsste gegebenenfalls auch gerichtlich genehmigt werden, weil die Schenkung von Immobilien nicht nur Vorteile mit sich bringt, sondern auch zu Belastungen des Beschenkten führt.
D.h., würde Ihnen Ihre ehemalige Lebensgefährtin Ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück abkaufen, würde es keine Auswirkungen auf den Unterhalt haben, wenn die Kinder die andere Hälfte im Wege der Schenkung erhielten.
3.
Das gilt in gleicher Weise, wenn Ihre ehemalige Lebensgefährtin Ihnen die Hälfte des Miteigentumsanteils an der Immobilie abkauft und Sie beide je zu 1/2 Miteigentümer werden. Auch wenn Sie dann das gesamte Hausgrundstück Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin und deren Kinder zur Verfügung stellen würden, bestünde eine Unterhaltspflicht Ihrerseits in Form des Barunterhalts.
4.
Wenn Ihre ehemalige Lebensgefährtin Ihren hälftigen mit Eigentumsanteil an dem Hausgrundstück mieten würde, wäre das unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
5.
Berücksichtigen muss man folgendes: Wenn Ihre ehemalige Lebensgefährtin für die gemeinsamen Kinder keine Unterhaltsansprüche geltend macht, und wenn Sie demzufolge keinen Kindesunterhalt zahlen, wird Sie niemand dazu zwingen, Zahlungen zu leisten. Die Gefahr besteht aber darin, dass zu jedem beliebigen Zeitpunkt Kindesunterhalt eingefordert werden kann. Das gilt so lange, bis die Kinder eine Ausbildung abgeschlossen haben. D.h., auch wenn die Kinder einmal volljährig sind, können die Kinder, sodann in eigenen Namen, also nicht vertreten durch die Mutter, Kindesunterhalt verlangen. Der Kindesunterhalt wird bei volljährigen Kindern von beiden Elternteilen gefordert, wobei die Einkünfte der Eltern zueinander in ein Verhältnis entsprechend ihrer Höhe gesetzt werden. D.h., der das höhere Einkommen erzielt, zahlt den höheren Kindesunterhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt