2. November 2006
|
14:59
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail: reeder@kanzlei-reeder-berlin.de
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bei Selbständigen ist vom durchschnittlichen Gewinn eines längeren Zeitraumes von in der Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei Jahren auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist.
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird, sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
2. November 2006 | 15:13
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Frage nach der Ansparabschreibung wurde nicht beantwortet.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. November 2006 | 15:35
Bitte entschuldigen Sie, dass ich die Frage nach den Ansparabschreibungen übersehen habe. Ansparabschreibungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn für den Veranlagungszeitraum. Die getätigten Abschreibungen sollen nach einer Entscheidung nicht das für die Unterhaltsberechnung relevante Einkommen erhöhen, da diese bereits Ihrer Natur nach nicht für den privaten Konsum vorgesehen sind. (BGH Az.: XII ZR 217/01 Urteil vom 02.06.2004)