5. Juni 2019
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03:00
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pleßl, Dipl.-Jur.
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gern zu Ihrer Frage.
[quote]Kann das Gericht so vorgehen und die Privateinlagen nicht gegen Privatentnahmen dagegen rechnen ?[/quote]
Nein. Allerdings müssen Sie dann vortragen, dass es solche Einlagen gab. Das Gericht muss danach nicht "suchen". Dass, wenn Privatentnahmen wie Einkommen behandelt werden, Einlagen als Abzüge zu werten sind, hat das OLG Düsseldorf entschieden (Fundstelle: FamRZ 1983, 397 ff.).
[quote]Das Gericht tut sich sehr schwer um meinen realen Einkommen zu berechnen. [/quote]
Die sog. "unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung bei Selbständigen" kann auch sachverständig erfolgen. Das sollten Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt besprechen. Ob Sie über die Berechnung mit Privatentnahmen bei Abzug der Einlagen vielleicht sogar besser wegkommen, als bei einer solchen punktuellen Berechnung, kann ich im Rahmen der Online-Erstberatung natürlich nicht einschätzen. Das sollte geklärt sein, bevor Sachverständigenbeweis angeboten wird.
Zur allgemeinen Orientierung heute noch ergänzend, dass Ihre Privatentnahmen nicht Ihr Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn sind, vgl. bei [i]Kalthoener, Büttner, Niepmann, [/i], Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rn. 697.
In Zweifelsfällen sind Privatentnahmen ein [b]Indiz [/b]für die Höhe des Effektiveinkommens, so OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 279 f.; OLG Dresden, FamRZ 1999, 850 f.,
und Hilfsmittel bei der Feststellung wahrer Einkommensverhältnisse, siehe bei OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 397 ff.; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1088; OLG Köln, FamRZ 1983, 87 ff.
Wenn mehr entnommen wird, als wirtschaftlich gerechtfertigt, spiegeln Privatentnahmen übrigens auch nicht das wahre Einkommen wider, vgl. bei [i]Kalthoener, Büttner, Niepmann,[/i], am angegebenen Ort mit weiteren Nachweisen.
Wenn das bei Ihnen so wäre, was auch substantiiert vorzutragen wäre, müsste wohl ohnehin ein Sachverständiger (vom Gericht!) beauftragt werden.
Ihre Vorbehalte sind also begründet. Jetzt müssen Sie sie ins Verfahren einführen (lassen, denn in Familienstreitsachen besteht ja Anwaltszwang).
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA