Sehr geehrter Fragesteller,
der Unterhaltsgläubiger kann nur in das pfändungsfreie Einkommen pfänden, § 89 Abs. 2 InsO. Unterhaltsansprüche, die ab der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, gehören gemäß § 40 InsO nicht zu den Insolvenzforderungen. Sie können daher unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt werden. Für die Vollstreckung gilt Folgendes: Unterhaltsgläubiger können diesbezüglich auch während des Insolvenzverfahrens in das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen vollstrecken. Nach § 89 Abs. 2 S. 2 InsO ist die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs in den unpfändbaren Teil der Bezüge aber ausdrücklich zulässig. Das darüber hinaus gehende Einkommen gehört als Neuerwerb in die Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO, sodass der Sohn hierauf nicht zugreifen kann.
Zu Ihrer zweiten Frage gilt Folgendes: Ein Unterhaltsgläubiger ist gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bezüglich der Vollstreckung privilegiert. Er kann in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO vollstrecken, wenn sich unmittelbar aus dem Vollstreckungstitel ergibt, dass ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 ZPO bezeichneten Art vorliegt. Die Vollstreckung ist demzufolge in den Differenzbetrag zwischen der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO und dem Schuldner zu belassenden notwendigen Unterhalt (Existenzminimum) nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO möglich. Ihr Insolvenzverwalter wird Ihnen den genauen Betrag für Ihren Fall berechnen können.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
der Unterhaltsgläubiger kann nur in das pfändungsfreie Einkommen pfänden, § 89 Abs. 2 InsO. Unterhaltsansprüche, die ab der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, gehören gemäß § 40 InsO nicht zu den Insolvenzforderungen. Sie können daher unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt werden. Für die Vollstreckung gilt Folgendes: Unterhaltsgläubiger können diesbezüglich auch während des Insolvenzverfahrens in das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen vollstrecken. Nach § 89 Abs. 2 S. 2 InsO ist die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs in den unpfändbaren Teil der Bezüge aber ausdrücklich zulässig. Das darüber hinaus gehende Einkommen gehört als Neuerwerb in die Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO, sodass der Sohn hierauf nicht zugreifen kann.
Zu Ihrer zweiten Frage gilt Folgendes: Ein Unterhaltsgläubiger ist gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bezüglich der Vollstreckung privilegiert. Er kann in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO vollstrecken, wenn sich unmittelbar aus dem Vollstreckungstitel ergibt, dass ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 ZPO bezeichneten Art vorliegt. Die Vollstreckung ist demzufolge in den Differenzbetrag zwischen der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO und dem Schuldner zu belassenden notwendigen Unterhalt (Existenzminimum) nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO möglich. Ihr Insolvenzverwalter wird Ihnen den genauen Betrag für Ihren Fall berechnen können.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen