14. September 2022
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10:19
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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angesichts der Ausbildungsvergütung und des Kindergeldes für Ihren Sohn, wird dieser voraussichtlich keinen Unterhaltsanspruch mehr haben.
Dabei liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Bedarf Ihres Sohns bemisst sich nach der Summe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beider Elternteile. Dieses ist zunächst zu ermitteln und die Summe beträgt nach Ihren Angaben rund 3.300,00 €. Auf Seiten des Vaters war von seinem Einkommen zunächst der Unterhalt für das minderjährige 11-jährige Kind abzuziehen. Das wird auch so gerechnet, wenn das Kind beim Vater lebt.
Nach diesem Einkommen erfolgt die Eintufung in die Einkommensstufe 5 der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf Ihres Sohnes beträgt dann 683,00 €.
Diesen Bedarf kann er alleine decken.
Seine Ausbildungsvergütung beträgt 542,00 €. Dieser Betrag ist noch um 5% Berufspauschale nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Dresden zu reduzieren. Es verbleiben dann 514,90 €. Zuzüglich des Kindergeldes, das auf den Bedarf anzurechnen ist, verfügt Ihr Sohn über 733,90 € (514,90+219,00=733,90).
Damit ist sein Bedarf gedeckt und er hat keinen Anspruch mehr.
Natürlich könnte sich bei konkreter Einkommensberechnung die überschlägige Berechnung ändern. Dann ist aber auch die Auslöse auf Seiten des Sohnes zu berücksichtigen. Auch dann wird sich, wenn man auch noch die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seiner jetzigen Frau berücksichtigt vermutlich kein Anspruch ergeben. Aber es steht Ihrem Sohn natürlich frei, eine konkrete Berechnung durchführen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle