Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der zugeteilten Informationen wie folgt beantworten kann. Beachten Sie bitte hierbei, dass folgende Auführungen lediglich der ersten Orientierung dienen und nicht das persönliche Gespräch mit dem Anwalt Ihres Vertrauens ersetzt.
Ihr Pensionsbezüge wurden aufgrund der Regelung des § 5 VAHRG nicht gekürzt, da Sie gegenüber Ihrer Ex-Ehefrau zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind.
§ 5 VAHRG verfolgt folgendes Ziel:
Die Kürzung des Ruhegehalts wird auf Antrag vorübergehend ausgesetzt, solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Rente erhalten kann und gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhalts-leistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist.
Es wird so sein, dass Sie mit Renteneintritt Ihrer Ex-Ehefrau einen um den VA gekürzten Pensionsbezug erhalten.
Eine Neuberechnung des Unterhaltes könnte in Ihrem Falle dazu führen, dass Sie wahrscheinlich etwas mehr an Elementarunterhalt an Ihre Ex-Ehefrau zu zahlen haben, wenn die Rente Ihrer Ex-Ehefrau nicht dazu ausreicht, ihren eheprägenden Lebensstandard zu halten.
Ihre zweite Frage kann dahingehend beantwortet werden, dass Ihre jetzige Bezüge nur dann zur Anrechnung kommen, wenn bereits zur Ehezeit absehbar war, dass Sie nach Eintritt in das Pensionsalter ähnlich hohe Einkünfte erzielen. Dann nämlich war dieser Gehaltssprung eheprägend. Diesbezüglich ist es hilfreich, wenn Sie sich das derzeitige Einkommen Ihrer Kameraden betrachten, die gleichfalls pensioniert wurden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Einblick in das für Sie relevante Unterhaltsrecht vermittelt zu haben.
Sollten Ihrerseits Nachfragen bestehen, werde ich Ihnen diese gerne Beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der zugeteilten Informationen wie folgt beantworten kann. Beachten Sie bitte hierbei, dass folgende Auführungen lediglich der ersten Orientierung dienen und nicht das persönliche Gespräch mit dem Anwalt Ihres Vertrauens ersetzt.
Ihr Pensionsbezüge wurden aufgrund der Regelung des § 5 VAHRG nicht gekürzt, da Sie gegenüber Ihrer Ex-Ehefrau zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind.
§ 5 VAHRG verfolgt folgendes Ziel:
Die Kürzung des Ruhegehalts wird auf Antrag vorübergehend ausgesetzt, solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Rente erhalten kann und gegen den Ausgleichsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhalts-leistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist.
Es wird so sein, dass Sie mit Renteneintritt Ihrer Ex-Ehefrau einen um den VA gekürzten Pensionsbezug erhalten.
Eine Neuberechnung des Unterhaltes könnte in Ihrem Falle dazu führen, dass Sie wahrscheinlich etwas mehr an Elementarunterhalt an Ihre Ex-Ehefrau zu zahlen haben, wenn die Rente Ihrer Ex-Ehefrau nicht dazu ausreicht, ihren eheprägenden Lebensstandard zu halten.
Ihre zweite Frage kann dahingehend beantwortet werden, dass Ihre jetzige Bezüge nur dann zur Anrechnung kommen, wenn bereits zur Ehezeit absehbar war, dass Sie nach Eintritt in das Pensionsalter ähnlich hohe Einkünfte erzielen. Dann nämlich war dieser Gehaltssprung eheprägend. Diesbezüglich ist es hilfreich, wenn Sie sich das derzeitige Einkommen Ihrer Kameraden betrachten, die gleichfalls pensioniert wurden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Einblick in das für Sie relevante Unterhaltsrecht vermittelt zu haben.
Sollten Ihrerseits Nachfragen bestehen, werde ich Ihnen diese gerne Beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net