Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unterhalt ist gem. § 1612 BGB grundsätzlich in Form einer Geldrente zu zahlen.
Allerdings besagt § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, dass der Verpflichtete auch verlangen kann, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Dabei kommt die Befugnis, Naturalunterhalt leisten zu dürfen, nicht allein deshalb in Betracht, weil diese Art der Unterhaltsgewährung für den Unterhaltspflichtigen einfacher wäre. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Pflichtigen mit dem des Berechtigten.
Das Wohl des Kindes spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Kann hier dargelegt werden, dass dies tatsächlich in Gefahr ist, weil dasjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, den Unterhalt anderweitig für sich verwendet, ist dies ein gewichtiger Grund. In den meisten Fällen, jedoch, kann dieser Umstand nicht nachgewiesen werden. Das sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat eben auch einen großen Ermessensspielraum, was die Verwendung der Geldmittel angeht.
Sie sollten daher (nachweisbare) Gründe sammeln, weshalb Ihnen die Leistung von Naturalunterhalt bewilligt werden sollte.
Eventuell kann ja auch nur ein Teil als Barunterhalt geleistet werden – der andere in Naturalien.
Im Streitfall entscheidet der Richter im Rahmen des Unterhaltsverfahrens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL. M. Mathias Drewelow, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Danke für Ihre Antwort. Da in meinem Falle das Kind vor einem Jahr zu mir gezogen ist ( das Jugendamt wurde einbezogen. Nun wurde das Kind aber seitens der Mutter , Oma , etc. so bearbeitet das er wieder zurückgeht. ) Frage : In wie weit muss ich die angeschafften Gegenstände wie Fahrrad, Computer, etc zur Verfügung stellen ?
Ich gehe davon aus das die teuren Sachen verkauft und wenn überhaupt nur durch günstige ersetzt werden.
Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
ob die Sachen herauszugeben sind, hängt davon ab, ob Ihr Kind daran Eigentum erworben hat. Wenn Sie die bezeichneten Gegenstände Ihrem Kind geschenkt haben und dieses daran dann Eigentum erwarb, so müssen Sie diese ihm auch auf Verlangen herausgeben. Wenn Sie allerdings Ihrem Kind lediglich ein Nutzungsrecht an den Gegenständen eingeräumt haben, so muss keine Übergabe Ihrerseits stattfinden, sollte das Nutzungsrecht nur solnge fortbestehen, wie das Kind die Gegenstände bei Ihnen benutzt.
Für einen Austausch gegen günstigere Sachen sehe ich rechtlich derzeit keinen Raum - allerdings kann das dargestellte Nutzungsrecht auch mümdlich eingeräumt werden und eben auch enden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow