Unterhalt in Sachleistungen anstatt Bargeld leisten möglich ?

| 21. März 2012 11:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich den Unterhalt für meinen Sohn in Form von Naturalien (wie Kleidung oder Essen) leisten, anstatt Geld zu überweisen?

Unterhalt ist grundsätzlich als Geldrente zu zahlen, aber es kann in besonderen Fällen erlaubt sein, den Unterhalt in anderer Form zu leisten. Dies erfordert jedoch eine Abwägung der Interessen und das Wohl des Kindes ist dabei entscheidend.

Ich habe eine Frage zum Unterhalt. Ich habe 14 Jahre Unterhalt gezahlt für meinen Sohn. Selbstverstänlich tue ich das auch weiterhin. Leider ist es so, das der Junge von dem Geld nicht viel bekommt. Die Mutter ist durch Ihre ganzen Beziehungen sehr hoch verschuldet und nutzt das Geld für Ihre Sachen. Ich habe Ihn schon mehrmals neu eingekleidet, neues Fahrrad, etc weil die Mutter ihn mit "Hochwasser" Hosen rumlaufen lässt und sagt die passen noch. Gibt es für mich die Möglichkeit den Untgerhalt anders zu begleichen . Sprich mit Klamotten für das Kind oder Essen was er mag? Oder bin ich verpflichtet zu überweisen ?
Danke für die schnelle Hilfe
21. März 2012 | 13:40

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: drewelow@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unterhalt ist gem. § 1612 BGB grundsätzlich in Form einer Geldrente zu zahlen.
Allerdings besagt § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, dass der Verpflichtete auch verlangen kann, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Dabei kommt die Befugnis, Naturalunterhalt leisten zu dürfen, nicht allein deshalb in Betracht, weil diese Art der Unterhaltsgewährung für den Unterhaltspflichtigen einfacher wäre. Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen des Pflichtigen mit dem des Berechtigten.
Das Wohl des Kindes spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Kann hier dargelegt werden, dass dies tatsächlich in Gefahr ist, weil dasjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, den Unterhalt anderweitig für sich verwendet, ist dies ein gewichtiger Grund. In den meisten Fällen, jedoch, kann dieser Umstand nicht nachgewiesen werden. Das sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat eben auch einen großen Ermessensspielraum, was die Verwendung der Geldmittel angeht.
Sie sollten daher (nachweisbare) Gründe sammeln, weshalb Ihnen die Leistung von Naturalunterhalt bewilligt werden sollte.
Eventuell kann ja auch nur ein Teil als Barunterhalt geleistet werden – der andere in Naturalien.
Im Streitfall entscheidet der Richter im Rahmen des Unterhaltsverfahrens.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
LL. M. Mathias Drewelow, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2012 | 14:22

Danke für Ihre Antwort. Da in meinem Falle das Kind vor einem Jahr zu mir gezogen ist ( das Jugendamt wurde einbezogen. Nun wurde das Kind aber seitens der Mutter , Oma , etc. so bearbeitet das er wieder zurückgeht. ) Frage : In wie weit muss ich die angeschafften Gegenstände wie Fahrrad, Computer, etc zur Verfügung stellen ?
Ich gehe davon aus das die teuren Sachen verkauft und wenn überhaupt nur durch günstige ersetzt werden.
Danke für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2012 | 14:29

Sehr geehrter Fragesteller,

ob die Sachen herauszugeben sind, hängt davon ab, ob Ihr Kind daran Eigentum erworben hat. Wenn Sie die bezeichneten Gegenstände Ihrem Kind geschenkt haben und dieses daran dann Eigentum erwarb, so müssen Sie diese ihm auch auf Verlangen herausgeben. Wenn Sie allerdings Ihrem Kind lediglich ein Nutzungsrecht an den Gegenständen eingeräumt haben, so muss keine Übergabe Ihrerseits stattfinden, sollte das Nutzungsrecht nur solnge fortbestehen, wie das Kind die Gegenstände bei Ihnen benutzt.

Für einen Austausch gegen günstigere Sachen sehe ich rechtlich derzeit keinen Raum - allerdings kann das dargestellte Nutzungsrecht auch mümdlich eingeräumt werden und eben auch enden.


Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow

Bewertung des Fragestellers 21. März 2012 | 14:39

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