27. Juni 2006
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15:33
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
zunächst möchte ich meine Glückwünsche zu der Geburt des Kindes aussprechen.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1.)
Dem Jugendamt sollte die Veränderung mitgeteilt werden, da Ihr Sohn nun mit zu den unterhaltspflichtigen Kindern gehört.
Da die Düsseldorfer Tabelle auf eine Ehefrau und zwei Kinder abgestellt ist, wird es hier zur Einstufung in die nächst niedrigere Gruppe kommen.
2.)
Hier haben Sie leider nur das JahresBRUTTO angegeben. Entscheidend für die Unterhaltsberechnung ist aber das anrechenbare NETTOeinkommen, so dass neben den Pflichtabgaben (hier nicht bekannt) auch die Berufspauschale (5% bis zu einer Höchstgrenze von 150,00 EUR montalich) und Schulden (wiederum monatlich umzurechnen) in Abzug zu bringen sind.
ERST aus diesem anrechenbaren Nettoeinkommen kann dann die Unterhaltsberechnung vorgenommen werden.
3.)
Nein, Ihre Gehalt wird nicht angerechnet. ABER: Wenn Ihr Mann in die Elternzeit geht, obwohl er ja die gesteigerte Unterhaltspflicht auch gegenüber den unehelichen Kindern hat, wird er so behandelt werden, als ob sein ursprüngliches Einkommen nach wie vor besteht. Daher wird dann über diesen Umweg Ihr Einkommen quasi indirekt berücksichtigt werden, da davon dann die Unterhaltsbeträge auch gezahlt werden müssen.
4.)
Der Selbstbehalt liegt bei 890,00 EUR, wobei dort bis 360,00 EUR für Unterkunft enthalten sind. Da diese Kosten hier höher sind, kann der Selbst angemessen erhöht werden, wenn die Wohnkosten erheblich höher sind und dieses nicht vermeidbar ist.
Wohngeld sollte beantragt werden, da dieses erst ab Antragstellung (also nicht rückwirkend) bewilligt wird. Die Einkommensgrenze liegt bei 1.140,00 EUR.
Insgesamt kann man Ihrem Mann nur raten, über die Erstberatung hinaus, einen Rechtsanwalt mit der exakten Berechnung der Unterhaltsbeträge (und ggfs. Überprüfung der Forderungen des Jugendamtes) zu beauftragen, da anhand der exakten Zahlen und allen Unterlagen hier eine individuelle Berechung notwendig und geboten erscheint.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle