Antwort
vonRechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage: steht ihm Unterhalt von uns zu bis dahin und danach??
Leider kann diese Frage nicht mit einem klaren ja oder nein beantwortet werden.
Grundsätzlich umfasst der Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten einer optimale begabungsbezogenen erste Berufsausbildung, so die Rspr. des BGH.
Dabei bemisst sich der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes.
Der Verpflichtung der Eltern auf Unterhalt steht die Pflicht des Kindes gegenüber, die Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden und sich danach selbst zu unterhalten, BGH 03.07.2013 - XII ZB 220/12.
Verletzt das Kind nachhaltig seine Obliegenheit sein Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, kann sein Ausbildungsanspruch entfallen.
Ein solche Fall kann bei einem häufigen Abbruch der Ausbildungen, sofern man keine nachvollziehbaren wichtigen Gründe (etwa Krankheit) für den Wechsel vortragen kann, erfüllt sein.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Sohn noch keine abgeschlossene Erstausbildung hat.
Insoweit wäre fraglich, ob er bereits mehrfach Ausbildungen angefangen hat oder diese die erste Ausbildung war. Auch kann der Grund, warum er den Ausbildungsplatz verloren hat für eine Beurteilung der Rechtslage von Bedeutung sein.
Ihrem Sohn steht eine Orientierungsphase zu. Diese umfasst grundsätzlich die Möglichkeit der Erkenntnis, dass die gewählte Ausbildung nicht zur Neigung passt. Allerdings ist diese Erkenntnis nicht erst im letzten Ausbildungsjahr zu erlangen.
Unter diesen Voraussetzungen kann ein Ausbildungswechsel, auch bei einem grundlosen Abbruch und anschließender Aufnahme einer neuen Ausbildung (ohne größere Verzögerung dazwischen) ohne weiteres hinzunehmen sein.
Hat Ihr Sohn seinen Ausbildungsplatz veloren, weil der Arbeitgeber diesen als ungeeignet für die zu erlernende Arbeit ansah, wird ihm dies nicht vorgeworfen werden können.
Ihr Sohn möchte ab August eine neue Ausbildung beginnen. Ich gehe davon aus, dass er hiefür bereits eine Zusage hat. Insoweit hat er Innitiative gezeigt, was ihm sicherlich positiv anzurechnen ist.
Insoweit die abgebrochene Ausbildung die erste Ausbildung war, die Gründe des Abbruchs nicht eine Vewirkung nach sich ziehen, hat Ihr Sohn meines Erachtens grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber beiden Elternteilen.
Hierzu wäre das Einkommen beide Elternteile für die Berechnung heranzuziehen.
Bis zur Aufnahme der Ausbildung stellt sich die Frage, ob die Eltern dem Kind auch Unterhalt schulden?
Zunächst einmal wäre zu prüfen, ob Ihr Sohn unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Dies hängt natürlich davon ab, ob er mindestens 1 Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und evtl eine Sperre gegen ihn zu verhängen wäre.
Wenn Ihr Sohn Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wäre ihm dieser Betrag als Einkommen anzurechnen.
Des weiteren gilt: Ein Kind verliert nicht automatisch seinen Anspruch auf Unterhalt, wenn es seine Ausbildung abbricht. Es ist diesem eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit eine Bewerbungsfrist einzuräumen.
Ihr Sohn hat jedoch vor eine neue Ausbildung aufzunehmen. Dies in 4 Monaten.
Es wäre zu überlegen, ob Ihr Sohn während seiner Wartezeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann.
Insoweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern angespannt sind, kann Ihrem Sohn zugemutet werden bis zum Beginn der Ausbildung einer Erwerbstätigkeit gemäß seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten nachzugehen. Anderenfalls wäre, aufgrund der relativ kurzen Wartezeit zum Beginn der neuen Ausbildung, wohl keine grundsätzliche Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fordern.
Vielleicht reden Sie mit Ihrem Sohn darüber, dass er bis zum Ausbildungsbeginn etwas zu seinem Lebensunterhalt selbst beiträgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht
Also verstehe ich richtig, daß er generell Anspruch hat.
Er ist gekündigt worden, nach 3 Abmahnungen, wegen nicht führen des Berichtsheftes. Er war die letzten Wochen wegen psychischer Problemen krank geschrieben und hat die AU verspätet abgegeben. Durch Verhalten von Kollegen, ergab sich eins zum anderen und er hat die Motivation verloren, die Ausbildung abzuschließen. Fühlte sich fort einfach nicht mehr wohl. Es war die erste Ausbildung, die er begonnen hat.
Ihre Nachfrage, darf ich wie folgt beantworten:
Die erfolgte Kündigung ist meines Erachtens rechtlich noch nicht ausreichend, um eine Verwirkung des Anspruches auf Ausbildungsunterhalt herzustellen. Zumal es sich um die erste Ausbildung handelt.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandesetzung setzen die Gerichte gerade bei der ersten Ausbildungsstelle keinen zu strengen Maßstab an.
Die psych. Erkrankung und das Arbeitsumfeld ( Verhalten der Kollegen) ist ihm nicht nachteilhaft auszulegen, sondern spricht eher für einen Wechsel.
Ich würde auch nach Ihren weiteren Angaben dabei rechtlich verbleiben, dass Ihrem Sohn aktuell ein Anspruch zusteht.
Mit freundlichen Grüßen