vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage ihrer Angaben gern wie folgt beantworte.
1. Frage: Wieviel Unterhalt müssten wir zahlen?
Grundsätzlich ist in diesem Fall nur Ihre Ehefrau als Tochter unterhaltspflichtig gegenüber den Eltern oder einem Elternteil. § 1601 BGB legt fest, dass nur Verwandt in gerader Linie unterhaltspflichtig sind.
Da Sie und Ihre Frau aber ebenfalls einander unterhaltspflichtig sind und Ihr Einkommen deshalb gegenüber Ihrer Frau anteilig mitberechnet wird, ist die Berechnung etwas komplizierter. Mit Ihren Angaben und unter Schätzung eines Wohnwertvorteils Ihres gemeinsam genutzten Einfamilienhauses von monatlich 1000 EUR (entsprechend Nettomietwert) ergäbe sich die folgende Berechnung:
bereinigtes Einkommen Ehefrau 790 €
zzgl bereinigtes Einkommen Ehemann, abzgl. Altersvorsorge 2070 €
zzgl. Wohnwert selbstgenutzte Immobilie 1000 €
ergibt bereinigtes Familieneinkommen 3860 €
abzgl. Familienselbstbehalt - 2880 €
verbleiben 980 €
abzgl. Haushaltsersparnis - 98 €
verbleiben 882 €
davon 1/2 441 €
zzgl. Familienselbstbehalt 2880 €
individueller Familienbedarf 3321 €
Anteil Ehefrau (33%) 1096 €
Einkommen Ehefrau (Anteil am Familieneinkommen) 1290 €
abzgl. Anteil Ehefrau (am Bedarf) 1096 €
Leistungsfähigkeit Ehefrau 194 €
Falls Ihre Ehefrau Geschwister hat, können diese ebenfalls zum Unterhalt herangezogen werden. Ggf. würde die Berechnung im Ergebnis abweichen können.
2. Frage:
Wird der Bilanzgewinn der GmbH als unterhaltsrelevante Summe betrachtet
oder würde dies nur auf ein Unternehmergehalt zutreffen?
Grundsätzlich gilt, dass der Bilanzgewinn, der in der GmbH verbleibt und nicht ausgeschüttet wird, kein Einkommen darstellt und deshalb nicht zu einer Anrechnung führt. Das Unternehmergehalt, welches gezahlt wird, ist aber als Einkommen – siehe oben – bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Es bleibt dann nur zu prüfen, ob eine Anrechnung von Vermögen vorzunehmen ist, sofern die Freibeträge überschritten werden.
Falls die Gesellschaftsanteile an der GmbH nicht Ihrer Ehefrau gehören - auch nicht anteilig – hat sie kein Vermögen, über dessen Verwertbarkeit man sprechen müsste. Denn Sie als nicht unterhaltspflichtige Person müssten Ihr Vermögen nicht angreifen.
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn Sie mit Ihrer Ehefrau einen notariellen Ehevertrag mit Gütergemeinschaft geschlossen haben sollten.
Grundsätzlich also ist der Bilanzgewinn bei der von Ihnen geschilderten Lage nicht anzurechnen.
Ich hoffe, Ihre Fragen hinreichend klar beantwortet zu haben. Bitte nutzen Sie anderenfalls die kostenfreie Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
H. Köstner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Köster,
vielen Dank für Ihre schnelle und aussagekräftige Antwort.
Eine Nachfrage habe ich jedoch. Sie schreiben:
"Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn Sie mit Ihrer Ehefrau einen notariellen Ehevertrag mit Gütergemeinschaft geschlossen haben sollten."
Wir haben zwar keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, leben
ab aber in Gütegemeinschaft (keine Gütertrennung) und die GmbH wurde von mir während
der Ehe gegründet. Gehört die GmbH dann anteilig nicht doch meiner
Ehefrau und zählt zu ihrem Vermögen?
Vielen Dank schon einmal für die Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie angeben, keinen Ehevertrag geschlossen zu haben, muss für Sie der gesetzliche Güterstand gelten. Dies ist die Zugewinngemeinschaft. Der Begriff ist missverständlich, denn er meint in Wahrheit einen Unterfall der Gütertrennung. Bei der Zugewinngemeinschaft gehört alles Vermögen, das ein Ehegatte erwirbt, nur diesem Ehegatten allein. Erst im Falle einer Scheidung findet ein Zugewinnausgleich statt, bei welchem die während der Ehe erfolgte Vermögensmehrung auf Antrag untereinander ausgeglichen wird.
Für Sie gilt also, dass die GmbH, sofern die Gesellschaftsanteile nur bei Ihnen liegen, allein Ihnen gehört.
Ich hoffe, auch diese Unklarheit beseitigt zu haben. Für ein etwaige Mandatierung, falls Vertretung gegenüber der Sozialbehörde nötig werden sollte, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
H.Köstner
Rechtsanwalt